Deutscher Verein für Erstzuständigkeit der örtlichen Behörden zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes
Die im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge organisierte Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Betreuungsbehörden hält bis zu 25 % aller an die Betreuungsgerichte herangetragenen Verfahren zur Einrichtung rechtlicher Betreuungen durch den Einsatz von Beratung, Assistenz und Betreuung durch Sozialhilfeträger oder Vollmachtserteilung für vermeidbar.
In den „Empfehlungen des Deutschen Vereins (DV) zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht am Beispiel der örtlichen Betreuungsbehörden“ beruft
sich die AG der örtlichen Betreuungsbehörden auf die Ergebnisse der BEOPS-Studien („Betreuungsoptimierung durch soziale Leistungen“ – eine Untersuchung von Prof. Dr. Northoff von der Hochschule Neubrandenburg in Schwerin 2008/ 2009), die gezeigt hätten, dass eine Vielzahl von Betreuerbestellungsverfahren vermeidbar seien.
Um dieses Potenzial ausschöpfen zu können, soll nach Meinung des DV die Betreuungsbehörde als „Erste Anlaufstelle in Fragen der rechtlichen Betreuung“ fungieren. Damit könne vermieden werden, dass sich Menschen mit potenziellem Bedarf einer rechtlichen Betreuung weiterhin zunächst an das Betreuungsgericht wenden müssten. Durch das bisherige Verfahren würden der Justizapparat und das Gutachterwesen mit einer Vielzahl von Fällen befasst, die dort nicht anlanden müssten, was zu Kostenersparnissen führen würde.
Damit gehen die Betreuungsbehörden über den Beschluss der Justizministerkonferenz 2011 hinaus, die lediglich die obligatorische Erstellung eines Sozialberichts durch die Betreuungsbehörde gesetzlich regeln will. Der obligatorische Sozialbericht soll gewährleisten, dass die Betreuungsbehörde in jedem Einzelfall prüft, ob die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung tatsächlich erforderlich ist oder ob der Unterstützungsbedarf nicht eher im Bereich des Praktischen liegt und insofern durch andere – und konkret durch welche – Unterstützungsleistungen vor Ort Abhilfe geleistet werden könnte.