Nachlasspflege für Berufsbetreuer Nebenamt, aber kein Ehrenamt
Berufsbetreuer, die auch entgeltliche Nachlasspflegschaften führen, müssen auf die damit erzielten Entgelte Umsatzsteuern abführen. Entgeltliche Nachlasspflege könne nicht als ehrenamtliche Tätigkeit eingestuft werden, entschied das Finanzgericht Niedersachsen am 25.08.2011 in einem nicht rechtskräftigen Urteil (5 K 138/10).
Die Betreuerin und Nachlasspflegerin hatte im strittigen Jahr 40 Nachlasspflegeschaften übernommen. Das Finanzamt forderte auf die Umsätze in Höhe von 23.600 Euro Umsatzsteuer. Die Klägerin meinte dagegen, Nachlasspflege sei eine ehrenamtliche Tätigkeit und steuerfrei.
Das FG Niedersachsen differenzierte Nachlasspflegschaften wie Vormundschaften und Betreuungen: zwar sei die ehrenamtliche Führung bei allen drei Ämtern das gesetzliche Leitbild, allerdings nur bei unentgeltlicher Tätigkeit oder gegen Aufwandsersatz. Bei entgeltlicher Tätigkeit sei die Einstufung als berufsmäßig und damit steuerpflichtig wie bei Betreuern vorzunehmen: Eine berufsmäßige Betreuung liege vor, wenn mehr als zehn Vormundschaften pro Jahr geführt werden oder der Zeitaufwand für die Betreuung mehr als 20 Wochenstunden in Anspruch nimmt. 40 Fälle pro Jahr und das dafür erhaltene Entgelt sprächen daher für eine berufsmäßige Nachlasspflegschaft.