Arbeitsgruppe zur Verbesserung des Betreuungsrechts will Betreuungsbehördengesetz erweitern
Die Vorgabe des Bundesjustizministeriums, dass die örtlichen Betreuungsbehörden verstärkt betreuungsvermeidende Hilfen erbringen sollen, hat die interdisziplinäre Arbeitsgruppe zur Verbesserung des Betreuungsrechts schnell und eifrig umgesetzt. Schon sechs Wochen nach der in der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Bundestagsfraktion B´90/Die Grünen zur Zukunft des Betreuungswesens veröffentlichten Erwartungen, Betreuerbestellungen zu reduzieren, lieferte die Arbeitsgruppe einen Formulierungsvorschlag für einen neuen § 4 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes: „…Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 BGB bestehen, soll die Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten. Diese Beratung umfasst auch die Vermittlung betreuungsvermeidender Hilfen. Die Behörde arbeitet bei der Vermittlung mit den zuständigen Sozialleistungsträgem zusammen…“
Warum die Kommunen betreuungsvermeidenden Aufwand betreiben sollten, der nur den Ländern zugutekommt und wie die „Zusammenarbeit“ der Betreuungsbehörde mit dem örtlichen Sozialhilfeträger aussehen soll, wenn nur durch kommunal finanzierte Leistungen Betreuerbestellungen vermieden werden könnten, hat die Arbeitsgruppe nicht erörtert. Immerhin will sie in ihrem Abschlussbericht eindringlich darauf hinweisen, dass Beratungsleistungen der Betreuungsbehörden eine angemessene Personalausstattung erfordere, alle weitergehenden Überlegungen zur Finanzierung einer Betreuungsvermeidungsstrategie aber den Politkern überlassen.
Anerkennungsvoraussetzung für Betreuungsvereine gem. § 1908 f BGB soll nach Auffassung der interdisziplinären Arbeitsgruppe künftig sein, dass die Vereine ehrenamtliche Betreuer tatsächlich auch gewinnen und sich nicht nur um deren Gewinnung bemühen. Die Umsetzung einer solchen bundesgesetzlichen Vorgabe bedarf jedoch der Konkretisierung durch Landesgesetze.