Weniger Bankgebühren bei Darlehensverträgen

Keine „Kontoführungsgebühr“, keine Restschuldversicherungsprämie bei Widerruf, wohl auch keine „Bearbeitungsgebühr“

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Kontoführungsgebühr für Darlehenskonten ist unzulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07. Juni 2011 (XI ZR 388/10). Der Preis für das Darlehen sei der vereinbarte Zins, den der Kunde zu zahlen habe. Eine darüber hinausgehende Gebühr für das Führen des Kontos benachteilige den Kunden unzumutbar, so der BGH. Die Darlehenskontoführung erfolge ausschließlich im eigenen Interesse der Bank.

Wenn ein Verbraucherkreditvertrag widerrufen wird, braucht der Darlehensnehmer keine Prämien mehr für die Restschuldversicherung zu zahlen, wenn diese Bestandteil des Kreditvertrages war. Es muss nur die Nettodarlehenssumme mit Zinsen zurückerstattet werden, so die Entscheidung des BGH vom 18. Januar 2011 (XI ZR 356/09). Der Darlehensnehmer hatte von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Dann muss nur der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden, der Restschuldversicherungsvertrag geht unter.

„Bearbeitungsbebühren“ für Verbraucherkredite sind von einem weiteren Oberlandesgericht für unzulässig erklärt worden. Das OLG Karlsruhe hat am 03. Mai 2011 (17 U 192/10) eine Gebühr in Höhe von 2 % der Kreditsumme, mindestens aber 50 €, untersagt, die die Bank für die Bonitätsprüfung des Kreditinteressenten berechnete. Auch das OLG Bamberg hatte mit Urteil vom 13.08.2010 (3 U 78/10) die Gebührenklausel für unzulässig erklärt, weil die Prüfung der Kreditwürdigkeit und der Ratenhöhe die Bank im eigenen Interesse anstelle, um Forderungsausfälle zu minimieren. Das OLG Celle hatte jedoch in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2010 (3 W 109/09) eine Bearbeitungsgebühr für zulässig erachtet –mit der realitätsfernen Begründung, die Bonitätsprüfung erfolge im Interesse des Kunden, nicht der Bank.