Mehrzahl der Betreuungsbehörden im Interessenkonflikt mit Sozialhilfegewährung

IRÖB untersucht organisatorische Einbindung der Betreuungsbehörden in Landkreisen

In 48 % der 300 Landkreisverwaltungen haben die Mitarbeiter der Betreuungsstellen unmittelbare Vorgesetzte, die über kommunale Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII entscheiden. Dies ergab eine Auswertung der Geschäftsverteilungspläne der Kreisverwaltungen durch das Institut für Recht und Ökonomie des Betreuungswesens . In 15 % der Landkreise, also in 45 Kommunen, sind die Betreuungsbehörden

den Jugendämtern zugeordnet und damit den Verwaltungseinheiten, die über die Leistungen der Jugendhilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII entscheiden. In den restlichen 37 % der Landkreise sind Betreuungsbehörden den Gesundheitsämtern zugeordnet oder unmittelbar der Verwaltungsspitze, also einem Dezernenten oder Fachbereichsleiter unterstellt.

In der IRÖB-Untersuchung stellte sich die Personenidentität der unmittelbaren Vorgesetzten der Betreuungsstellenmitarbeiter und der Verantwortlichen für die Sozialhilfegewährung auf der dritten Verwaltungsebene, den Amtsleitern unterhalb der Dezernentenebene, als das entscheidende Kriterium heraus für die Abhängigkeit der Betreuungsbehörden vom kommunalen Interesse, Sozialhilfeaufwendungen einzusparen, so Dr. Jörg Tänzer von dem Berliner Institut. Die Anbindung der Betreuungsstellen an die zweite Leitungsebene, die Dezernenten, verbessere hingegen die Voraussetzungen für eine weitergehende Entscheidungsfreiheit der Betreuungsbehördenmitarbeiter.

In wenigen Verwaltungen sind die Betreuungsbehörden den Rechtsämtern zugeordnet oder, wie im bayerischen Schwandorf, gemeinsam mit dem Personenstandswesen im Ordnungsdezernat angesiedelt. Manche Landräte wüssten nicht viel mit ihren Betreuungsbehörden anzufangen, meinte Dr. Tänzer. Dies  zeige sich an gemeinsamen Sachgebieten wie mit der Infektionskrankheitenbekämpfung  in Fürstenfeldbruck oder der Asylbewerberverwaltung im Alb-Donau-Kreis. In Traunstein verwalten die Betreuungsbehördenmitarbeiter nebenbei die Krisenwohnungen des Landkreises.

Die Erhebung wurde vor dem Hintergrund zunehmender Beschwerden von Berufsbetreuern durchgeführt, dass Betreuungsbehördenmitarbeiter sie mit der Drohung, sie anderenfalls nicht mehr den Betreuungsgerichten zur Bestellung vorzuschlagen, von der Beantragung und Durchsetzung von Sozialhilfeleistungen für ihre Klienten abzuschrecken versuchten.