Prozesskostenhilfe auch für Betreute mit sozialrechtlichen Bagatellansprüchen

Bundesverfassungsgericht: Höhe des Anwaltshonorars im Verhältnis zum Leistungsanspruch unerheblich

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Sozialgerichtsverfahren ist erforderlich, wenn der Prozessgegenstand umfangreich oder schwierig ist und Fähigkeiten des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, begrenzt sind. Auch ein bemittelter betreuter Kläger würde vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, weil im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht am 24. März 2011 in Beschlüssen zu zwei Verfassungsbeschwerden bekräftigt (1 BvR 2493/10 und 1 BvR 1737/10).

In beiden, am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Fällen betrug der Gegenstandswert der streitigen SGB-II-Leistung 42 €. Im ersten Fall eines betreuten SGB-II-Leistungsempfängers ging es um monatliche Nachzahlungen von Heizkostenvorschüssen in Höhe von jeweils 7 Euro, streitig für 6 Monate, in dem anderen Fall um die Erstattung von Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen.

In zwei Sozialgerichtsinstanzen wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung versagt, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger liege im Bagatellbereich. Allein die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) betrage im Mittelwert 250 €, Gegenstandswert und Kostenrisiko lägen außer Verhältnis.

Das Bundesverfassungsgericht gewährte nun in beiden Fällen die Prozesskostenhilfe für die anhängigen Sozialgerichtsverfahren. Dem Betroffenen stünden rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08). In einem solchen Fall würde ein vernünftiger Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können. (siehe Prozesskostenhilfe auch für betreute Kläger im Sozialgerichtsverfahren)
Eine große Zahl der das SGB II betreffenden Streitigkeiten haben einen Streitwert von weniger als 100 €. Würde in Bagatellsachen Prozesskostenhilfe grundsätzlich versagt, werde gerade im Bereich der Absicherung des Existenzminimums die Garantie effektiven Rechtsschutzes unterlaufen.

Daran ändere auch Amtsermittlungspflicht des Richters nichts, so das BVerfG. Ein Anwalt könne verpflichtet sein, auch solche tatsächlichen Ermittlungen anzuregen und zu fördern, die für den Richter aufgrund des Beteiligtenvorbringens nicht veranlasst sind. Allein durch den Amtsermittlungsgrundsatz werde daher die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes nicht angeglichen.

Die Existenz eines Betreuers spielte bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde keine Rolle. Unabhängig von der konkreten Qualifikation eines Betreuers kann wegen der Überlegenheit der Behördenseite nur ein mit der Spezialmaterie des Sozialrechts vertrauter Rechtsanwalt Waffengleichheit herstellen. Dies gilt auch für die Beratungshilfe im Widerspruchsverfahren, nicht aber im Antrags- und Anhörungsverfahren bei einem Sozialleistungsträger.