Rechtliche Assistenz soll Betreuung ergänzen

BVfB: UNO-Behindertenrechtskonvention kein Anlass, rechtliche Betreuung abzuschaffen

Der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) e.V. fordert als Konsequenz der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK), einen Anspruch auf rechtliche Assistenz für die behinderten Menschen einzuführen, die nicht betreuungsbedürftig sind. Überlegungen des BdB und von Klaus Lachwitz von der Lebenshilfe, rechtliche Betreuung durch rechtliche Assistenz zu ersetzen, lehnt der BVfB ab.

In einem Grundsatzbeschluss zur UNO-BRK und zur Strukturreform im Betreuungswesen sieht der Vorstand des BVfB zur Erfüllung eines Rechtsanspruches auf rechtliche Assistenz die Notwendigkeit, eine neue Infrastruktur in gemeinsamer Zuständigkeit der Länder mit allen Rehabilitationsträgern gem. § 6 SGB IX aufzubauen.

Aus der Verpflichtung des Gesetzgebers, gem. Art. 12 Abs. 3 UNO-BRK geeignete Maßnahmen zu treffen, „um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen“ folgert nach Auffassung des BVfB keinesfalls die Abschaffung der rechtlichen Betreuung. Der BVfB-Vorstand geht aber davon aus, dass gegenwärtig  durchaus etwa zehn Prozent der Betreuerbestellungen vermeidbar wären, wenn konsequent betreuungvermeidende Hilfen bereitgestellt und im Bestellungsverfahren erschlossen würden.

Zur Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts behinderter Menschen ist nach Meinung des BVfB eine Trennung zwischen gerichtlich angeordneter rechtlicher Betreuung mit der Befugnis zur rechtlichen Stellvertretung und zum Rechtseingriff sowie der rechtlichen Assistenz erforderlich.

Rechtliche Assistenz würde eine „andere Hilfe“ gem. § 1896 Abs.1 BGB darstellen, die Beratung und Unterstützung beinhalten würde und rechtliche Stellvertretung ausschließt. Betreuung verlangt im Gegensatz zur Assistenz eine höhere Qualifikation, weil Betreuer rechtliche Stellvertretung ausüben und dabei voll verantwortlich prüfen und entscheiden ob und wie Rechtseingriffe angewandt werden müssen.

Nach Auffassung des BVfB würde rechtliche Assistenz der rechtlichen Betreuung  fachlich sehr nahe stehen, beinhaltet jedoch andere Strukturen und Abläufe.  Etablierte Träger sozialer Arbeit wären bei der Ausübung der rechtlichen Assistenz nicht nur ernsthafter Wettbewerber der beruflichen Betreuer, sondern diesen gegenüber auch im Vorteil. Die frei am Markt wählbaren Assistenten würden, anders als Betreuer, nicht als ungeeignet gelten, wenn sie Personen beraten, die sich in gewisser Abhängigkeit zu ihrem Anstellungsträger befänden.  Berufsbetreuer würden deshalb nur in sehr begrenztem Umfang und unter betriebswirtschaftlich ungünstigen Umständen Assistenz ausüben und können daraus keine positiven Effekte für sich erwarten. Der BVfB-Vorstand räumt daher der Professionalisierung des Betreuerberufes weiterhin Vorrang ein vor der Ausweitung der Betätigungsmöglichkeiten.

Im zweiten Teil seiner Stellungnahme äußert sich der BVfB zu Maßnahmen zur Betreuungsvermeidung, zu einer Fallzahlenbegrenzung, gesetzlichen Regelungen der Kontakthäufigkeit und von Betreuereignungskriterien, einem fallschwierigkeitenbezogenen Vergütungssystem und der Übertragung weiterer Aufgaben auf die Betreuungsbehörden.
Lesen Sie dazu unter folgendem Link: Grundsatzpapier_UNO-Konvention_Stand_24_6_10.pdf