Bundesteilhabegesetz Teil 3

Grundsicherung ab 01.01.2020 in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz hin zu einer personenzentrierten Leistungserbringung führt dazu, dass das „Sondersystem“ Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 27 b SGB XII – Barbetrag/Zusatzbetrag/Bekleidungspauschale) entfällt.

Nach dem neuen SGB IX (BTHG) stehen Bewohnern von stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und gleichgestellten Wohnformen (vgl. BVfB Newsletter 17) bei Bedarf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zu; nämlich existenzsichernde Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen).

Um Haftungsrisiken auszuschließen, sollten daher bei entsprechendem Bedarf vorsorglich Anträge auf Grundsicherungsleistungen zuzüglich ggf. bestehender Mehrbedarfe gestellt werden. Einer Begründung dieser Anträge bedarf es zunächst nicht.

Im Grundsicherungsverfahren sollte folgendes beachtet werden:

  • Es sind Mietverträge oder Verträge nach dem WBVG vorzulegen.
  • Für die Betroffenen entfällt das Bekleidungsgeld. Dies ist im Regelsatz enthalten. Die Zusammensetzung des Regelsatzes ergibt sich aus dem Regelbedarfsermittlungsgesetz.
  • Rechtliche Betreuer müssen darauf achten, dass Anteile des Regelbedarfes nach Rücksprache mit den Betreuten den Leistungserbringen nur für Gütergruppen zur Verfügung gestellt werden, für die die Einrichtung auch tatsächlich eine Gegenleistung erbringt. Außerdem muss die Einrichtung in der Lage sein, die zweckentsprechende Verwendung des Betrages gegenüber dem Betreuer und dem Betreuten nachzuweisen. Betreuer sollten darauf achten, dass nach Abzug der Kosten für die Verpflegung in der Einrichtung mindestens das Taschengeld in alter Form plus der Bekleidungspauschale (ca. 25,00 € monatlich) beim Betreuten verbleiben.