Bundesteilhabegesetz Teil 2

Ab dem 01.01.2020 wird Eingliederungshilfe nur noch auf Antrag gewährt

Nach § 108 Abs. 1 SGB IX werden ab dem 01.01.2020 Leistungen der Eingliederungshilfe nur noch ab Antragstellung erbracht. Um Haftungsrisiken auszuschließen, empfehlen wir daher bis zum 01.01.2020 einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu stellen, wenn die betreute Person bereits bislang entsprechende Leistungen erhalten hat oder dies zukünftig beabsichtigt ist. Von einer Begründung der Anträge sollte zunächst abgesehen werden. Es genügt ein formloses kurzes Schreiben.

Wir empfehlen diese Vorgehensweise auch dann, wenn die zuständige Behörde von entsprechenden Anträgen mit der Begründung abrät, dass bereits Eingliederungshilfe über den 01.01.2020 bewilligt worden ist. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Leitungen sind ab dem 01.01.2020 ausschließlich in den §§ 90 ff. SGB IX geregelt, die einen entsprechenden Antrag voraussetzen. Praktische Schwierigkeiten einiger Bundesländer mit der rechtzeitigen Umsetzung der 3. Reformstufe des BTHG ändern daran nichts.