Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung des Betreuers ist nur erforderlich, wenn ein Bedarf für ein stellvertretendes Handeln während der Abwesenheit des Betreuers zu erwarten ist
Beschluss des BGH vom 25.09.2019 (XII ZB 251/19)
Der 12. Zivilsenat des BGH hat für den Fall einer Verhinderung eins Betreuers aus rechtlichen Gründen klargestellt, dass die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB veranlasst ist, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.
Hintergrund dieser Entscheidung war die erbrechtliche Auseinandersetzung und Änderung eines Behindertentestaments. Die Richter stellten klar, dass die Verhinderung im Rahmen des § 1899 Abs. 4 BGB auf tatsächlicher Abwesenheit oder rechtlichen Ausschlusstatbeständen beruhen kann. Eine Verhinderung aus Rechtsgründen ist nach Ansicht der Richter dann gegeben, wenn der Hauptbetreuer von der Vertretung des Betreuten kraft Gesetzes ausgeschlossen ist oder wenn das Gericht ihm die Vertretungsmacht entzieht. Durch die Richter wurde hervorgehoben, dass die Bestellung des Ergänzungsbetreuers die Betreuung und den Umfang der Aufgabenkreise unberührt lässt.
Die Durchbrechung des in § 1897 Abs.1 BGB verankerten Grundsatzes der Einzelbetreuung ist nach Auffassung des Senates nur dann gerechtfertigt, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen ist und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.
Dieser Gedanke lässt sich auf die tatsächliche Verhinderung eines Betreuers übertragen. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit sollte die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nur beim Betreuungsgericht beantragt werden, wenn die Ausübung der Entscheidungsbefugnis (Zum Beispiel: stellvertretendes Handeln / Einwilligung in ärztliche Heilmaßnahmen / Anordnung einer Unterbringung) während des Urlaubes absehbar und erforderlich ist. Sollte wider Erwarten die Ausübung der Entscheidungsbefugnis während der tatsächlichen Abwesenheit eines Betreuers erforderlich werden, ist das Betreuungsgericht nach § 1846 BGB zuständig.