Datenschutzbeauftragter
Die vom Bundesverband freier Berufsbetreuer eingerichtete Arbeitsgruppe „Datenschutz“ hält mehrheitlich die Benennung eines Datenschutzbeauftragten in einem Betreuerbüro (Freiberufler) nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung im Regelfall nicht für erforderlich. Diese Ansicht wird von einem Mitglied der Arbeitsgruppe nicht geteilt.
Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dies dürfte auf die wenigsten Betreuerbüros zutreffen. Anders dürfte sich die Rechtslage insoweit ggf. für Betreuungsvereine darstellen.
Abgesehen davon, ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auch dann erforderlich, wenn die Kerntätigkeit eines Berufsbetreuers oder einer Berufsbetreuerin in der umfangreichen Verarbeitung sensibler Daten (insbesondere: Gesundheitsdaten) besteht (vgl. Art. 37 DSGVO) oder wenn Berufsbetreuer Datenverarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 EU-DSGVO) unterliegen. Eine solche Datenschutz-Folgenabschätzung setzt für Berufsbetreuer erneut eine umfangreiche Verarbeitung sensibler Daten voraus.
Die Mehrheit der Arbeitsgruppe zum Datenschutz vertritt die Ansicht, dass eine solche umfangreiche Datenverarbeitung in einem Betreuerbüro nicht stattfindet. Teilweise ist für eine umfangreiche Datenverarbeitung auf einen Schwellenwert abgestellt worden. In diesem Zusammenhang war von 5000 betroffenen Personen (Betreute) innerhalb eines Zeitraumes von 12 aufeinanderfolgenden Monaten die Rede. Dieser Schwellenwert dürfte selbst in größeren Betreuerbüros nicht erreicht werden. Zwar haben die Aufsichtsbehörden darauf hingewiesen, dass sie sich nicht an solchen Schwellenwerten orientieren wollen, jedoch wird in der Kommentarliteratur davon ausgegangen, dass die Verarbeitung von Patientendaten durch einen einzelnen niedergelassenen Arzt nicht das Kriterium der umfangreichen Datenverarbeitung erfüllt. Die Arbeitsgruppe schließt sich dieser Auffassung an und meint, dass daher erst recht in einem Betreuerbüro keine umfangreiche Datenverarbeitung stattfindet. Für diese Ansicht sprechen auch die Erwägungsgründe zur Datenschutzgrundverordnung (Erwägungsgrund 89), in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass unnötige mit bürokratischem und finanziellem Aufwand verbundene Meldepflichten vermieden werden sollen. Vor diesem Hintergrund wird die Regelung von der herrschenden Meinung restriktiv ausgelegt.