Anspruch auf SGB-II-Leistungen

Anspruch auf SGB-II-Leistungen für Freigänger und Maßregelvollzugsinsassen mit Vollzugslockerung zur Arbeitssuche

Für erwerbsfähige und bedürftige Insassen von Untersuchungs- und Strafhaft sowie des Maßregelvollzugs geht vom ersten Tag der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung die Zuständigkeit für Leistungen zum Lebensunterhalt vom Grundsicherungsträger gem. SGB II auf den Sozialhilfeträger über (Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 4 SGB II). Für die Übernahme der Kosten der Unterkunft (gem. § 67 SGB XII) sowie für ein Taschengeld wird der Sozialhilfeträger (am Ort der letzten Unterkunft vor Inhaftierung) zuständig.

Zuständigkeit endet nicht erst bei Haftentlassung, sondern schon bei Vollzugslockerungen zum Freigang und Arbeitssuche. Ab dem Inkrafttreten der Lockerung wird wieder der Grundsicherungsträger gem. SGB II zuständig. Insbesondere dann, wenn die Vollzugsplanung des Freigängers aus Strafhaft das Anmieten einer eigenen Wohnung vorsieht, in der der Freigänger sich am Wochenende auf das Leben in Freiheit vorbereiten (und seine Wäsche selbst waschen) soll, sind die Kosten dieser Unterkunft gem. § 22 SGB II zu übernehmen.

Entgegen des Wortlautes von § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II („Leistungen erhält, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist“) hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 34 AS 1336/08, Urteil vom 25. März 2009) entschieden, dass es bei einem Freigänger aus Strafhaft nicht auf eine tatsächliche Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ankommt, sondern auf die ledigliche rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung aufzunehmen, wobei die tatsächliche Aufnahme einer Beschäftigung an fehlenden Arbeitsplätzen scheitern könne.

Das Bundessozialgericht  hat diese Auslegung sogar auf Maßregelvollzugsinsassen ausgeweitet (B 14 AS 16/08 R, Urteil vom 07. Mai 2009). Danach sei der Begriff der Einrichtung i.S. des § 7 Abs 4 SGB II danach zu bestimmen, ob durch die Unterbringung in der Einrichtung die Fähigkeit zur Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Mit der Gewährung der Vollzugslockerung zur Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme (auf einen Landkreis beschränkt) sei es dem Insassen objektiv möglich gewesen, täglich drei Stunden aus der Anstalt heraus erwerbstätig zu sein.