Gesetzliche Regelung der Eignungskriterien für Berufsbetreuer verfassungsrechtlich geboten

Gesetzliche Regelung der Eignungskriterien für Berufsbetreuer verfassungsrechtlich geboten – Fallzahlenbegrenzung und Kontakthäufigkeitsnorm sind keine Beiträge zur Qualitätssicherung im Betreuungswesen

Eine Arbeitsgruppe beim Bundesjustizministerium prüft die Empfehlung im Abschlussbericht des ISG zur Evaluierung des 2. Betreuungsrechts-Änderungsgesetzes, einen regelmäßigen Kontakt zwischen berufsmäßigen Betreuer/innen und ihren Betreuten gesetzlich vorzuschreiben. Außerdem ist im Referentenentwurf für eine Vormundschaftsrechtsnovelle eine Begrenzung der Fälle von Amts- und Berufsvormündern auf 50 Fälle vorgesehen.

In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich die Frage aufgeworfen wird, ob eine solche Begrenzung analog auf Berufsbetreuer übertragen werden soll. Beide Instrumente würden jedoch nichts zu einer Verbesserung der Betreuungsqualität beitragen. Anders eine gesetzliche Regelung der Eignungskriterien für Berufsbetreuer, die nicht nur zweckmäßig wäre, sondern verfassungsrechtlich geboten ist.