Wer bar zahlt geht leer aus

Steuererstattungen erfolgen nur für überwiesene Aufwendungen

Egal, ob haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen oder Kinderbetreuungskosten, Steuervergünstigungen für derartige Leistungen können nur geltend gemacht werden, wenn die Bezahlung der Aufwendungen durch Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgte.

Gegen diese bürokratische Benachteiligung des gesetzlichen Zahlungsmittels „Bargeld“ hatte sich ein Steuerbürger gewandt. Er war zur Barzahlung gezwungen, weil der Handwerker schlechte Erfahrungen mit der Zahlungsmoral seiner Kunden gemacht hatte und seine Leistung nur gegen Barzahlung erbringen wollte.

Sowohl die Richter vom Finanzgericht Sachsen-Anhalt als auch die Richter des Bundesfinanzhofes kannten jedoch keine Gnade. Von dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes wollten sie nicht abrücken. Die Steuererstattung von 600 EUR blieb dem Finanzamt damit erspart.

Tipp:

Das Urteil macht erneut deutlich, dass die Richter in puncto Voraussetzungen für Steuervergünstigungen keinen Spaß verstehen. Achten Sie daher darauf, derartige Rechnungen immer unbar zu bezahlen. Nur so erhalten Sie, was Ihnen zusteht.

Hinweis:

Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen ist, dass die Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen im Haushalt erbracht worden sind. Im Fall eines Auszugs aus einer bzw. Einzugs in eine Wohnung ziehen die Finanzämter deshalb eine strenge Grenze. Nur wenn die Leistungen beispielsweise ab dem Tag des vertraglichen Mietbeginns ausgeführt werden, werden sie berücksichtigt. Wer hier zu früh tätig wird, geht leer aus.

Stand: April 2009