Anwalt eines betreuten Klägers darf vom Betreuersitz aus zum Sozialgerichtstermin anreisen

Beiordnung im Rahmen der PKH nicht zu den Bedingungen  eines gerichtsortsansässigen Anwalts

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe hat ein betreuungsbedürftiger Kläger Anspruch darauf, dass der Anwalt am Geschäftssitz des Betreuers ausnahmsweise Reisekosten zum Gerichtstermin erstattet bekommt, wie das Hessische Landessozialgericht am 24. März 2011 entschieden hat (L 1 KR 74/11 B).

Die in einer Pflegeeinrichtung lebende betreuungsbedürftige Klägerin machte in einem sozialgerichtlichen Verfahren  Behandlungspflegeleistungen geltend. Ihr Betreuer wohnte mehrere Autostunden vom Gerichtsort entfernt.

Er hatte einen ihm bekannten Anwalt beauftragt, der im Rahmen der Prozesskostenhilfe zunächst zu den Bedingungen eines (am Gerichtsort) ortsansässigen Anwaltes beigeordnet wurde, also ohne Anspruch auf Reisekostenerstattung zu Gerichtsterminen. Dieser Mehrkostenvorbehalt gem. § 121 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 73a SGG bedeutet, dass ein Rechtsanwalt mit einem Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden kann.

Der Verfahrensbevollmächtigte wies nun darauf hin, dass die von ihm geltend zu machenden Reisekosten niedriger sein würden als das zusätzliche Honorar für einen weiteren Bevollmächtigten, den sog. „Verkehrsanwalt“ gem. § 121 Abs. 4 ZPO. Dieser zusätzliche, am Gerichtsort ansässige Rechtsanwalt hat die Aufgabe, die Korrespondenz mit dem eigentlichen Prozessbevollmächtigten wahrzunehmen und an Gerichtsterminen teilzunehmen. Ob ein Verkehrsanwalt erforderlich ist, leitet sich im Sozialgerichtsverfahren (anders als im Zivilverfahren mit dem Gerichtssitz am Wohnsitz des Beklagten) nicht vom Wohnsitz des Betreuten ab (aus dem sich wiederum das örtlich zuständige Gericht ergibt) , sondern vom Wohn- oder Geschäftssitz des Betreuers (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Mai 2007, L 20 B 30/07 SO und vom 5. September 2007, L 9 B 35/07 SO; LSG Schleswig-Holstein vom 10. Februar 2010, L 8 B 195/09 R PKH; LSG Baden-Württemberg vom 16. Januar 2007, L 10 R 6432/06).

Der Betreuer der dementen Klägerin hätte von seinem Wohnort aus eine mehrstündige Fahrt zum Gerichtsort unternehmen müssen, um dort persönlich einen Anwalt zu beauftragen. Es ist einem Rechtsuchenden (oder eben seinem Betreuer) aber grundsätzlich nicht zumutbar, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu unterrichten (BGH vom 23. Juni 2004, XII ZB 61/04). Wenn in einem solchen Fall ein Verkehrsanwalt (zusätzlich) beizuordnen und (ohne Reisekosten) zu vergüten wäre, dann kann stattdessen auch der eigentliche Prozessanwalt alleine, aber ohne Mehrkostenvorbehalt beigeordnet werden, so das Hessische LSG.

Ein Betreuer, dessen Klient weiter entfernt umzieht oder untergebracht wird, muss sich also nicht auf einen ihm unbekannten Anwalt verlassen, wenn an dem für den Betreutenwohnsitz zuständigen Sozialgericht ein Termin wahrzunehmen ist, sondern kann seinen „Hausanwalt“ umfassend beiordnen lassen.