Beratung und Unterstützung durch Sozialhilfeträger – Abgrenzungsbedarf zur rechtlichen Betreuung
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge hat eine Arbeitshilfe zu den Leistungen der Beratung und Unterstützung für Sozialhilfeempfänger (sowie Aktivierung und Leistungsabsprachen/Förderplan) veröffentlicht. Die Arbeitshilfe zielt im Schwerpunkt auf die Beratung und Unterstützung von Personen, denen außerhalb von Einrichtungen (monetäre) Leistungen (nur) nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII (nicht Eingliederungshilfeleistungen nach dem 6. Kapitel) zu erbringen sind.
Die Grundlagen der Beratung (§ 11 Abs. 2 SGB XII) sowie der Unterstützung und Aktivierung (§ 11 Abs. 3 SGB XII) werden i der Arbeitshilfe strukturiert. Die anschließenden Kapitel haben die Beratung und Unterstützung bei Wahrnehmung durch andere Stellen sowie die Leistungsabsprache und den Förderplan nach § 12 SGB XII zum Gegenstand.
Das Leistungsspektrum nach § 11 SGB XII überschneidet sich teilweise mit den Aufgaben der rechtlichen Betreuung. Daher muss die Betreuertätigkeit für Menschen, die auch leistungsbedürftig im Sinne des § 11 SGB XII sind, von den Pflichten der Sozialämter sinnvoll abgegrenzt werden. Dazu dient der „Handreichungsprozess“, die regionale Umsetzung der Handreichung des Deutschen Vereins zur Abgrenzung der rechtlichen und der sozialen Betreuung.
Dokumente:
Arbeitshilfe des Deutschen Vereins 110.10 Kb zur Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 11, 12 SGB XII, insbesondere bei der Hilfe in materiellen Notlagen (3. und 4. Kapitel SGB XII)