Arbeitszimmer – Steuerliche Anrechnung aktuell

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden stattgegeben

Gegen die Einschränkung des Abzugs von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer haben viele Betroffene geklagt. Zudem zweifeln mehrere Finanzgerichte an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Einkommensteuerbescheide werden deshalb seit April 2009 nur vorläufig festgestellt und damit bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen gehalten.

Steuerpflichtige können beim Finanzamt beantragen, nur die Steuer zu zahlen, die sich ergäbe, wenn die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt würden. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter Anfang Oktober angewiesen, diesen „Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung“ stattzugeben, wenn die zu berücksichtigten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer 1.250 EUR nicht übersteigen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer zu mehr als 50% betrieblich bzw. beruflich genutzt wird oder kein anderer Arbeitsplatz für diese Tätigkeit zu Verfügung steht.

Hinweis:

Wenn das Bundesverfassungsgericht die Einschränkung des Abzugs der Arbeitszimmerkosten bestätigt, sind die ausgesetzten Steuern und 0,5% Zinsen für jeden ausgesetzten Monat nachzuzahlen.