Auch anwaltlicher Berufsbetreuer kann Fachanwalt mit Widerspruch beauftragen

Spezialkenntnisse können nicht von jedem Anwalt erwartet werden

Auch wenn ein Rechtsanwalt wegen seiner besonderen Rechtskentnisse zum Berufsbetreuer bestellt wird, ist die Beauftragung eines Fachanwaltes für eine besondere Angelegenheit nicht ausgeschlossen. Das Bayerische Landessozialgericht schloss in einer Schwerbehindertensache nicht aus, dass ein mit der Widerspruchseinlegung beauftragter Fachanwalt einen Anspruch auf Erstattung seiner Gebühren gem. § 63 SGB X haben könnte (L 15 SB 127/12 B PKH, Beschluss vom 25.01.2013).

Im entschiedenen Fall hatte der anwaltliche Berufsbetreuer in Bezug auf den Grad der Schwerbehinderung des Betroffenen einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Der Antrag wurde mit einem Herabsetzungsbescheid wegen angeblicher Heilungsbewährung beantwortet. Mit der Einlegung des erfolgreichen Widerspruches beauftragte der Betreuer einen Anwalt mit Spezialkenntnissen.

Das Integrationsamt wollte die Anwaltsgebühren gem. § 63 SGB X nicht erstatten, weil die Beauftragung eines Anwaltes mit der Widerspruchseinlegung nicht erforderlich gewesen sei; der anwaltliche Betreuer hätte den Widerspruch selbst begründen können. Für den Normalfall stimmte das Bayerische LSG dieser Auffassung zu: ein vernünftig handelnder Betreuer, der gleichzeitig Rechtsanwalt sei, würde – jedenfalls in einer schwerbehindertenrechtlichen oder gebührenrechtlichen Angele¬gen¬heit, die keine anwaltlichen Spezialkenntnisse voraussetzt – nicht einen anderen Rechtsanwalt einschalten, um das für den Fall des Verlierens bestehende Kostenrisiko nicht eingehen zu müssen. In einem solchen Fall sei vielmehr davon auszugehen, dass er selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können.

Im konkreten schwierigen Fall sei jedoch eine Anwaltsbeauftragung erforderlich gewesen, selbst wenn der anwaltliche Betreuer anwaltliche Tätigkeiten für seinen Betreuten gem. § 1835 Abs. 3 BGB gesondert abrechnen. Mit der Bestellung eines Rechtsanwalts als Betreuer werde nicht die gesamte Tätigkeit des Anwalts(betreuers) zu einer solchen, die sich als Teil seiner Tätigkeit als Betreuer darstelle, so das Bayerische LSG. Für die Klage auf Erstattung der Gebühren für das Widerspruchsverfahren sei daher Prozesskostenhilfe zu gewähren.