Auf dem Arbeitsmarkt eingesetzte Ein-Euro-Jobber müssen wie Arbeitnehmer behandelt werden

BSG: Wertersatz für rechtswidrigen Ein-Euro-Job von Alg-2-Empfängern

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 13. April 2011 (Az.: B 14 AS 98/10 R) ein Jobcenter verurteilt, dem klagenden Alg-2-Empfänger Wertersatz zu zahlen, da bei seiner Arbeitsgelegenheit das Merkmal der Zusätzlichkeit fehlte. Das Jobcenter muss dem Kläger das übliche Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag abzüglich der erbrachten Grundsicherungsleistungen (einschließlich der zu tragenden Aufwendungen für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) zahlen. Durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Klägers an den Maßnahmeträger habe das Jobcenter die Maßnahme veranlasst und durch die nicht zusätzliche Tätigkeit einen Vermögensvorteil erlangt, so das BSG.

Nach § 16 d SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, um „einer Arbeitsentwöhnung vorzubeugen, der sozialen Ausgliederung entgegenzuwirken, eine Gelegenheit zur Selbstbetätigung zu schaffen und den Hilfebedürftigen auf die Übernahme einer Erwerbstätigkeit vorzubereiten“. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten zusätzlich zum Arbeitslosengeld II nur eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, wenn Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert werden. Mit dem Merkmal der Zusätzlichkeit soll verhindert werden, dass Arbeiten subventioniert werden, die auch ohne Förderung durchgeführt worden wären. Es muss sich also gerade um Arbeit handeln, die ohne Förderung nicht gemacht worden wäre. Der Bundesrechnungshof kam in seinem Bericht vom 12. August 2010 zu der Schlussfolgerung, dass mehr als die Hälfte aller Ein-Euro-Jobs gegen das Zusätzlichkeitskriterium verstoßen.

Wenn ein betreuter Alg-2-Empfänger einen Ein-Euro-Job ausübt, sollte vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts kritisch hinterfragt werden, ob die durchgeführten Arbeiten auch ohne Förderung hätten erledigt werden müssen. Vor einer sozialgerichtlichen Klage sollte die Krankenkasse des Betreuten (mit genauen Angaben zu Art und Ort der ausgeübten Tätigkeit) informiert werden, die dann verpflichtet ist zu prüfen, ob es sich bei dem Ein-Euro-Job um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelte. Eine entsprechende Feststellung würde die Erfolgsaussichten einer Lohnnachzahlungsklage wesentlich erhöhen.

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