Aufgabenkreis Vermögenssorge reicht nicht für Wohnungsentrümpelung

Amtsgericht sieht Wohnungsangelegenheiten als erforderlich an

Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge kann keinen wirksamen Auftrag über eine Wohnungsentrümpelung erteilen. Dafür wäre der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten erforderlich.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Detmold die Zahlungsklage eines Entrümpelungsunternehmer gegen den Betreuten abgewiesen (Urteil vom 18. Februar 2011, 8 C 28/11)