Aufgabenkreis Vermögenssorge reicht nicht für Wohnungsentrümpelung

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom 22.12.2011. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das reformierte Betreuungsrecht – die dargestellte Rechtslage kann überholt sein.

Amtsgericht sieht Wohnungsangelegenheiten als erforderlich an

Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge kann keinen wirksamen Auftrag über eine Wohnungsentrümpelung erteilen. Dafür wäre der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten erforderlich.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Detmold die Zahlungsklage eines Entrümpelungsunternehmer gegen den Betreuten abgewiesen (Urteil vom 18. Februar 2011, 8 C 28/11)