Keine Kartensperre und kein Dispoverlust nach Umwandlung in P-Konto

Landgericht Köln untersagt Vertragsklauseln einer Sparkasse

Eine Bank darf für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine Zusatzvereinbarung verlangen, nach der ein Kunde mit der Umstellung auf das P-Konto einen eingeräumten Dispokredit verliert, seine Bank- und Kreditkarten nicht mehr nutzen und auch am Lastschriftverfahren nicht mehr teilnahmen bzw. nicht mehr per Einzugsermächtigung zahlen kann. Das hat das Landgericht Köln der Sparkasse Leverkusen auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands untersagt (Urteil vom 8. August 2011, 26 O 191/11).

Unzulässig ist auch eine Klausel, nach der der Kontoinhaber  über seine Pfändungsfreibeträge nur verfügen kann, soweit Guthaben auf dem Konto in entsprechender Höhe verfügbar ist.