Keine Entscheidungsbefugnis des Betroffenen
Für die Auszahlung von Sozialleistungen hat die Entscheidung des Betreuers nur dann Vorrang vor der des betreuten Menschen, wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage einer betreuten pflegebedürftigen Person ab, mit der diese die Leistungsauszahlung an einen Angehörigen erreichen wollte (Urteil vom 3. November 2011, L 27 P 43/10).
Im streitigen Fall ging es um die Auszahlung von Pflegegeld. Die Betroffene war der Auffassung, dass die Frage der Ausführung der Pflegeleistungen vom Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten nicht umfasst sei.
Das LSG stellte fest, dass die Betroffene wegen des Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten sich vertraglich nicht verpflichten könne und daher gem. § 71 SGG im sozialgerichtlichen Streitverfahren nicht prozessfähig sei. Eine prozessunfähige Person könne aber durchaus wirksam Rechtsmittel einlegen mit dem Ziel, eine andere Beurteilung der Prozessfähigkeit zu erreichen (BGH v. 22.12.1982, V ZR 89/80).
Weil die Disposition über die Auszahlung des Pflegegeldes ein Vertrag sei, den die Betroffene nicht wirksam abschließen könne, sondern wegen des Einwilligungsvorbehaltes nur die Betreuerin selbst (diese hatte in die Auszahlungsanordnung der Betroffenen nicht eingewilligt), sei die Anordnung der Betroffenen unwirksam. Die tatsächliche Ausführung der Pflegeleistungen sei nicht Verfahrensgegenstand gewesen, so das LSG.
Im vorliegenden Fall war der Betreuerin durchaus die Möglichkeit verbleiben, das Pflegegeld wie gewünscht an den Angehörigen weiterzuleiten. Aus der sozialgerichtlichen Entscheidung wird deutlich, dass betreuungsrechtlich ein Einwilligungsvorbehalt erforderlich ist, wenn „Einflüsterungen“ seitens Angehöriger zu nachteiligen Verfügungen über vermögenswerte Ansprüche führen würden.