BSG-Urteil führt zu unzumutbaren Verzögerungen und Risiken bei der Vereinnahmung der Betreuervergütung
„In § 1836c BGB muss klargestellt werden, dass es sich bei dem Vermögen, aus dem Berufsbetreuer ihre Vergütung entnehmen müssen, nur um tatsächlich vorhandenes Bargeld handeln kann, nicht irgendwelche erst Jahre später realisierbare Ansprüche gegen den Nachlass“, forderte Helge Wittrodt, 1. Vorsitzender des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer e.V. die Bundesregierung zu gesetzgeberischer Aktivität auf. Hintergrund der Forderung ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 45/09 R), die den Nachlass schon zum Zeitpunkt des Erbfalles zu verwertbarem Vermögen im Sinne des SGB II und XII erklärt hat.
Für betreute, sonst mittellose Leistungsempfänger hat dies positive Auswirkungen: wenn der Antrag auf SGB II-/XII-Leistungen vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers lag, dann stellt die Erbschaft Vermögen bereits zum Erbfall dar – unter Berücksichtigung der Schonvermögensgrenzen in SGB II und XII.
Weil der tatsächliche Zufluss von Geld oder anderer Formen von Vermögen aber erst Jahre später stattfinden kann (vor allem, wenn der Betreute erst der Nacherbe ist), stehen Berufsbetreuer vor dem Problem, dass ab dem Erbfall der berufsmäßig betreute Erbe bereits als vermögend i.S. von § 1836c BGB gilt und ab diesem Zeitpunkt die Betreuungsgerichte eine Vergütungsgewährung aus der Staatskasse ablehnen werden – obwohl bereite Mittel zur Vergütungsentnahme eventuell erst viel später zur Verfügung stehen. Stirbt der Betreute während dieser Zeit, müssen sich die Berufsbetreuer häufig sogar mit Miterben oder Nachlassverwaltern über den Vergütungsanspruch dem Grunde nach streiten. Im Einzelfall ist nicht einmal sicher, ob es letztlich noch Vermögen gibt.
Das Sozialgericht Lüneburg hat am 16. Juni 2011 entschieden (S 22 SO 73/09), dass bei einer betreuten Sozialhilfeempfängerin von dem später zugeflossenen Nachlassanteil die Betreuervergütung abzuziehen ist.