BGH-Entscheidung über Zeitpunkt der Vermögensvoraussetzungen des Vergütungsanspruches
Die höhere Vergütung für die Betreuung nicht mittelloser Menschen kann nur dann beansprucht werden, wenn der Betreute in der Lage gewesen wäre, die Vergütung am Ende des Abrechnungsmonates vollständig aus seinem Einkommen oder Vermögen zu zahlen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 15. Dezember 2010 (XII ZB 170/08) entschieden, dass auf die Vermögenslage am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats abzustellen ist.
Der Berufsbetreuer hatte für den Zeitraum vom 30. August bis 29. November 2007 die Festsetzung einer Vergütung gegen die Staatskasse – auf der Grundlage von sechs zu vergütenden Stunden pro Monat – bis zum Eintritt der Mittellosigkeit beantragt und vorgetragen, der Betroffene sei seit dem 19. Oktober 2007 mittellos. Für den anschließenden Zeitraum hatte er fünf Stunden geltend gemacht.
Das Amtsgericht hatte, vom Landgericht bestätigt, für den gesamten Zeitaufwand eine Vergütung auf der Basis von fünf Monatsstunden bewilligt. Das Oberlandesgericht München gewährte für den Zeitraum vom 30.8. bis 29.9 eine höhere Vergütung (sechs Stunden) und legte für den Folgezeitraum den Fall dem BGH vor (Beschluss vom 18.09.2008 – 33 Wx 100/08), weil das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 30. Juli 2007 (11 Wx 14/07) eine Prüfung der Mittellosigkeit taggenau auf den Zeitpunkt verlangt hatte, zu dem sich der Vermögensstatus des Betroffenen geändert hatte.
Der BGH legte jedoch fest, dass die Mittellosigkeit des Betreuten für den ganzen Abrechnungsmonat einheitlich zu beurteilen sei; entscheidend sei die finanzielle Situation des Betreuten am Ende des Abrechnungsmonats. Eine quotale Aufteilung eines Abrechnungsmonats in einen Zeitraum der Bemitteltheit und einen Zeitraum der Mittellosigkeit komme nicht in Betracht.
Zwar gibt der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG („Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen“) eine taggenaue Abrechnung vor. Der BGH zitiert hingegen die Gesetzesbegründung zum 2. BtÄndG, dass dies nur bei der Beendigung der Betreuung, der Wechsel in der Person des Betreuers, die Fortführung einer berufsmäßigen Betreuung als nunmehr ehrenamtliche Betreuung sowie der Umzug des Betreuten in ein Heim und aus einem Heim anwendbar sei (BT-Drs. 15/2494 S. 34).
Wenn sich bis zur Gerichtsentscheidung über die Vergütung die Vermögensverhältnisse ändern, dann kann der Fall eintreten, dass die (höhere) Vergütung für zuvor vermögende, später mittellos gewordene Betroffene aus der Staatskasse zu zahlen ist – oder die niedrigere Vergütung für zuvor mittellose Betreute später aus dem Vermögen des nunmehr bemittelten Betroffenen zu entnehmen ist.