Jobcenter müssen privaten Krankenversicherungs-beitrag voll tragen

Bundessozialgericht muss wieder Fehlleistung des Gesetzgebers korrigieren

Für SGB-II-Leistungsempfänger, die im Basistarif privat krankenversichert sind, müssen die Jobcenter den Beitrag voll übernehmen. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 19.01.2011, Az. B 4 AS 108/10 R) bestätigte damit eine Entscheidung des Landessozialgerichts für das Saarland (L 9 AS 15/09).

Zwar müssen die privaten Versicherer den Basistarifbeitrag von derzeit höchstens 576 Euro für Hilfsbedürftige um die Hälfte reduzieren. Aufgrund einer ausdrücklichen Deckelung in § 12 Abs. 1 Satz 6 Versicherungsaufsichtsgesetz tragen bisher die Jobcenter davon aber nur den auch für Kassenpatienten üblichen Zuschuss von 129,54 Euro. Die Differenz zum tatsächlichen Beitrag sollten die Versicherten aus ihren Regelleistungen tragen oder sich bei den Krankenversicherungsunternehmen verschulden.

Im konkreten Fall verurteilte der 4. Senat des Bundessozialgerichts das Jobcenter Saarbrücken, PKV-Beiträge in Höhe von monatlich 207,39 Euro für einen hilfsbedürftig gewordenen Rechtsanwalt voll zu übernehmen. Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz sei jedoch Teil des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums, so das Bundessozialgericht. Weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesetzgeber den Versicherungsschutz der Betroffenen wesentlich habe verschlechtern wollen oder dass diese in großem Umfang Beitragsschulden anhäufen sollten, liege eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften vor, so das BSG. Diese planwidrige Regelungslücke sei durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen in § 26 Abs. 2 SGB II zu schließen.

Der 4. BSG-Senat wollte höflicherweise dem Gesetzgeber nicht unterstellen, der Versicherungsschutz der Betroffenen sollte wesentlich verschlechtert werden oder sie zur Verschuldung gezwungen sein. Die Unionsfraktion im Bundestag hatte die Deckelungsregelung des § 12 Ic 6 VAG im Jahr 2007 durchgesetzt und seither alle Versuche abgeblockt, das Differenzproblem zu lösen. Das BSG-Urteil betrifft nach Angaben des PKV-Verbands rund 6.800 SGB-II-Leistungsempfänger in dem 2009 eingeführten Basistarif der privaten Krankenversicherung.

Die Bundesregierung steht nun vor einem unangenehmen Dilemma. Sie kann statt der Deckelung der Beitragsübernahme für SGB-II- und –XII-Leistungsempfänger den Beitrag selbst gesetzlich deckeln. Dies würde sicher eine neue, aussichtsreiche Verfassungsbeschwerde der privaten Versicherer auslösen. Sie kann aber die Betragsdeckelung aufheben oder gar nichts tun (dann ersetzt das BSG-Urteil eine Gesetzesänderung). In diesem Fall ist Streit mit den gesetzlichen Krankenversicherungen, die ebenfalls einen kostendeckenden Beitrag für die gesetzlich versicherten ALG-II-Empfänger fordern. Der GKV-Spitzenverband hat mitgeteilt, dass die gesetzlichen Kassen pro Mitglied 278 Euro im Monat ausgeben müssten, von den Jobcentern aber eben nur 130 Euro erhalten.

Eine Aufstockung der GKV-Beiträge auf die durchschnittlichen Kosten würde Milliarden kosten. Für die privat versicherten ALG-II-Empfänger geht es um knapp 13 Millionen Euro.