Mehrere Landgerichte untersagen Sparkassen Gebührenzuschläge
Die Landgerichte Bamberg, Halle und Leipzig haben in einstweiligen Anordnungen den Sparkassen Forchheim, Mansfeld-Südharz und Muldental untersagt, Gebühren von monatlich zwischen 7 und 12 Euro für die Führung eines Pfändungsschutzkontos zu berechnen. Zusätzliche Gebühren dürften die übliche Preisgestaltung für ein Gehaltskonto nicht übersteigen.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., ein nach dem Unterlassungsklagengesetz bei Verbraucherrechtsverstößen klagebefugter Verbraucherschutzverein, hatte in allen Fällen erfolgreich geltend gemacht, die Entgeltregelungen benachteilige die P-Kontoinhaber unangemessen, weil die Banken zur Umstellung eines Girokontos in ein P-Konto gesetzlich verpflichtet seien. Auch für die gesetzliche Verpflichtung, Kontenpfändungen zu bearbeiten, dürfen Banken keine besonderen Gebühren verlangen (B GH v. 18.05.1999 – XI ZR 219/98).
Im Einklang mit der Gesetzesbegründung (Bt-Drs. 16/1271, S. 17) stellten die Landgerichte einhellig fest, dass die Kosten für die Führung eines P-Kontos die für allgemeine Gehaltskonten üblichen Gebühren nicht übersteigen dürften. Die Höchstgebühren für Privatkunden dürften nicht überschritten werden. Allerdings könnten sich P-Konto-Inhaber nach der Umstellung nicht mehr auf besonders günstige Gebührengestaltungen für nicht pfändungsgeschützte Girokonten berufen.
Auch der Weg über die Rechtsaufsicht war erfolgreich bei der Dämpfung von P-Konto-Gebühren. Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen e.V. hatte beim hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Beschwerde über die Konditionen hessischer Sparkassen für ein P-Konto geführt. Das Ministerium hatte das Problem in einer Dienstbesprechung mit dem Sparkassen- und Giroverband Hessen/Thüringen erörtert. Der Verband sprach daraufhin mit Rundschreiben vom 11. November 2010 gegenüber den Instituten die Empfehlung aus, von erhöhten Kontoführungsentgelten bei Pfändungsschutzkonten Abstand zu nehmen. Die Sparkassen hätten auf diese Empfehlung positiv reagiert und ihre Entgeltkonditionen für Pfändungsschutzkonten an die Verbandsempfehlung angepasst, so das Ministerium.