Beratungshilfeanspruch durch Bundesverfassungsgericht begrenzt

Keine Beratungshilfe vor Rentenantrag

Vor der Stellung eines Antrages auf Erwerbsminderungsrente ist es dem Antragsteller zumutbar, eine Rechtsberatung durch den Rentenversicherungsträger oder das kommunale Versicherungsamt in Anspruch zu nehmen. Für eine anwaltliche Beratung wird dann keine Beratungshilfe gewährt. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung eines Beratungshilfeantrages. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2735/11, Beschluss vom 14. Dezember 2011). Im Widerspruchsverfahren kommt wegen des Prinzips der Waffengleichheit ein Verweis auf den Beratungsanspruch gem. § 14 SGB I dagegen nicht in Betracht.

Auch im Vorfeld einer Verwaltungsentscheidung wird noch keine Beratungshilfe gewährt. Das Verfassungsgericht verweigerte die Kostenerstattung für anwaltliche Beratung auch einem Sozialhilfeempfänger, bei dem der Sozialhilfeträger die Zumutbarkeit eines Umzuges zur Senkung der Unterkunftskosten prüfte, aber noch keine Kostensenkungsaufforderung erlassen hatte (1 BvR 2852/11, Beschluss vom 9. Januar 2012).

Der suchtabhängige Beschwerdeführer, der sich einer Substitutionstherapie unterzieht, erhielt Kenntnis davon, dass sich der Sozialhilfeträger an den sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes mit der Bitte um Prüfung der Zumutbarkeit eines Umzuges gewandt hatte. Da sich die Praxis des Arztes, der die Substitutionstherapie begleitete, in unmittelbarer Nähe zu seiner bisherigen Unterkunft befindet, befürchtete er, die Therapie nach einem Umzug nicht fortsetzen zu können. Dem eingeschalteten Rechtsanwalt gelang es sogar, den zuständigen Sachbearbeiter des Sozialhilfeträgers von der Notwendigkeit der weiteren Übernahme der Unterkunftskosten zu überzeugen.

Rechte des Beschwerdeführers seien nicht betroffen gewesen, da der Verwaltungsträger noch keine Regelung getroffen habe, so das Verfassungsgericht. Erst dann, wenn die Aufhebung eines Rechts oder die Feststellung, dass ein Recht nicht oder nicht in der begehrten Höhe besteht, tatsächlich greifbar bevorsteht, drohe eine rechtliche Betroffenheit. Die Befürchtung, in ungewisser Zukunft einen Rechtsverlust zu erleiden, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Beratungshilfe.