Berufsbetreuer darf Krankenpflegeleistungs-abrechnung nicht an Pflegedienst delegieren

Unterzeichnung der Abrechnung aber keine erzwingbare Obliegenheit

Die Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Pflegedienst muss von der pflegebedürftigen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter persönlich gegengezeichnet werden. Sonst erhält der Pflegedienst keine Vergütung, entschied das Bayerische Landessozialgericht (L 4 KR 112/08, Urteil vom 30. März 2011). Der Betreuer hatte Mitarbeiter des Pflegedienstes bevollmächtigt, die Abrechnungen vor Vorlage an die Krankenkassen im Namen der betreuten pflegebedürftigen Person abzuzeichnen und weigerte sich im weiteren Verfahren, die Abrechnungen selbst zu unterzeichnen.

Das LSG stützte die Abweisung der Klage des Pflegedienstes  auf Vergütungszahlung auf die in allen Landesrahmenverträgen zur ambulanten Pflege enthaltene Regelung zur Abrechnungsunterzeichnung. Gem. § 9 Abs. 1 und 2 des bayerischen Rahmenvertrages  erfolgt die Abrechnung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Pflegedienst in der Regel monatlich einmal und ist bei der Krankenkasse mit einem Nachweis über den Umfang der Leistungen vom Pflegebedürftigen oder ggf. von einem Angehörigen durch Unterschrift zu bestätigen. Daraus ergebe sich die Verpflichtung des Betreuers, die Unterschrift persönlich zu leisten, so das LSG. Alle Landesrahmenverträge enthalten entsprechende Klauseln: Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Schleswig-Holstein jeweils in § 13 Abs. 2, Berlin § 16 Abs. 2, Hamburg § 15 Abs. 2, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen, Thüringen  jeweils in § 14 Abs. 2, Rheinland-Pfalz § 4 Abs. 1, Saarland § 38 Abs. 6 und Sachsen-Anhalt § 36 Abs. 5. In einigen Verträgen ist zugelassen, dass in begründeten Ausnahmefällen der Pflegedienst unterzeichnen darf.

Der klagende Pflegedienst hatte sich darauf berufen, dass der  Betreuer sich weigere zu unterzeichnen. Das Bayerische Landessozialgericht verwies den Pflegedienst auf eine Anzeige beim Betreuungsgericht. Dies spricht dafür, dass die nur vertraglich geregelte Gegenzeichnungspflicht keine (sozialrechtlich) sanktionierbare Mitwirkungspflicht des Betreuers darstellt, weder im SGB XI noch im SGB I ist eine entsprechende Pflicht gesetzlich geregelt. Die Pflichtverletzung kann aber zur Betreuerentlassung durch das Gericht führen.