Berufsbetreuer haftet für Heimkosten bei unterlassenem Sozialhilfeantrag

Heimträger treibt ungedeckte Kosten aus Heimvertrag ein

Betreuer müssen einem Träger einer stationären Einrichtung die Heimkosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abgedeckt sind, weil eine entsprechende Antragstellung versäumt wurde. Das Landgericht Stuttgart verurteilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstandenen Heimkosten bis zu der vom Betreuer dann vorgenommenen Antragstellung beim Sozialhilfeträger (Urteil vom27. Juli 2011, 4 S 117/11).

Der Beklagte habe beim Abschluss des Heimvertrages „besonderes persönliches Vertrauen“ im Sinne der Entscheidung des BGH vom 08.12.1994 (III ZR 175/93) in Anspruch genommen, so das LG Stuttgart. Der Heimträger habe die Bestellung eines Betreuers auch im Hinblick auf die Sicherung der Kosten der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung angeregt. Dem Betreuer sei auch bekannt gewesen, dass der Heimvertrag ohne das Vertrauen darauf, dass er als Betreuer die Bezahlung sicherstellen würde, nicht abgeschlossen werden würde. Das Landgericht konnte dem Betreuer auch die Kenntnis,  unterstellen, dass auf Dauer die vorhandenen Vermögenswerte der Frau C. nicht ausreichen würden, um die Heimkosten zu bezahlen. Bereits bei Abschluss des Heimvertrages sei dem Betreuer somit bekannt gewesen, dass es wesentlich auch um die rechtzeitige Absicherung der Heimkosten im Wege der Sozialhilfe gehen würde.

Dass der Berufsbetreuer auch Rechtsanwalt war, spielte (im Sinne eines verschärften Sorgfaltsmaßstabes) bei der Entscheidung keine Rolle, so dass sie auf alle Berufsbetreuer anwendbar ist.