Berufsbetreuer können Vergütungsansprüche zur Verrechnung abtreten

BGH: Berufsbetreuer unterliegen hinsichtlich der Grunddaten der Betreuten keiner Schweigepflicht

Die Abtretung des Vergütungsanspruchs eines anwaltlichen Berufsbetreuers an eine anwaltliche Verrechnungsstelle ist auch ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 (XII ZB 357/11) entschieden, dass die zum persönlichen Lebensbereich der Betroffenen gehörenden Daten der Betreuerin nicht „als Rechtsanwalt“ im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB anvertraut oder bekannt geworden seien. Die Betreuerin sei auch keine Amtsträgerin nach § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB.

Bei der Geltendmachung der Betreuervergütung handele es sich nicht um eine Angelegenheit des Betroffenen, sondern um eine eigene Angelegenheit des Betreuers, die dieser ausschließlich im eigenen Interesse wahrnehme. Auf die Wünsche des Betroffenen gem. § 1901 Abs. 3 BGB komme es daher nicht an, so der BGH. Der Betroffene muss der Weitergabe demzufolge nicht zustimmen.

Der Vergütungsanspruch werde nur zu dem spezifischen Zweck seiner Geltendmachung abgetreten, es müssten nur die zur Vergütungsfestsetzung erforderlichen Grunddaten (Aufenthaltsort des Betroffenen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse) an die Verrech-nungsstelle weitergegeben werden. Dies seien Umstände, die der Betreuer bei einem Tätigwerden für den Betroffenen nach außen (gegenüber einem grundsätzlich unbeschränkten Personenkreis) ohnehin offenbaren müsse, um die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, unterstrich der 12. Senat des Bundesgerichtshofs. Dies unterscheide den Betreuer wesentlich von einem Arzt oder Rechtsanwalt.

Der BGH hatte, wie ausdrücklich erwähnt, keinen Anlass zu entscheiden, ob die Befugnis zur  zweckbestimmten Weitergabe von Grunddaten der Betreuten auch für andere schweigepflichtgebundene Berufe wie Sozialarbeiter gilt. Die Differenzierung zwischen Datenweitergabe im Interesse des Betroffenen gegenüber dem Interesse des Betreuers dürfte aber auch für diese Berufsgruppen gelten. Das OLG Dresden hatte am 26.01.2004 die Vergütungsabtretung von Verfahrenspflegern Minderjähriger für unzulässig erklärt (21 (10) WF 783/03).