Betreuungsvermeidende Hilfen sind keine Beschäftigungsalternative für Berufsbetreuer

BVfB: Große Mehrheit der Betroffenen braucht Betreuer mit Vertretungsbefugnis

Der Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. hat in einem Grundsatzpapier zum Verhältnis von „Rechtlicher Betreuung und betreuungsvermeidenden Hilfen“ Stellung genommen und setzt sich auseinander mit Positionen, die in der Behindertenhilfe und vom Bundesverband der Berufsbetreuer e.V. vertreten werden. Darin heißt es u.a.:

„Rechtliche Betreuer müssen über eine permanente Stellvertreterbefugnis verfügen.
Dies ist das Alleinstellungsmerkmal der Betreuung, das sie von allen anderen Formen persönlicher Beratungs- und Unterstützungsdienste unterscheidet.

Berufsbetreuer müssen bewerten können, in welcher Situation rechtliche Vertretung notwendig wird, weil Beratung und Unterstützung nicht mehr ausreichen. Anders als rechtliche Assistenten, Bezugsbetreuer der Eingliederungshilfe und anderen Helfer und Berater von Menschen mit Behinderungen haften Betreuer für alle Schäden an Rechtsgütern der Betroffenen, die ihre Handlungen oder Unterlassungen verursachen, mit ihrer beruflichen Existenz.

Der größte Teil der heute betreuten Menschen benötigt wegen überwiegend fehlender Entscheidungsfähigkeit auch weiterhin den Schutz durch eine Person, die neben der Aufgabe der Beratung und Unterstützung die ständige Stellvertretungs- und Bestimmungsbefugnis hat. Für lediglich 10 – 15 % der heute betreuten Menschen wäre keine Vertretungsbefugnis erforderlich. Für diese müssen zügig ein Rechtsanspruch auf rechtliche Assistenz in das Sozialgesetzbuch aufgenommen und ein System der Leistungserbringung aufgebaut werden.

Rechtliche Assistenz ohne Vertretungsbefugnis kommt lediglich für Menschen in Betracht mit leichten geistigen Behinderungen und mit psychischen Erkrankungen, deren Realitätsbezug nur gering gestört ist und die kooperationsfähig sind. Rechtliche Assistenz kann nur eine Ergänzung, kein weitgehender Ersatz von Betreuung sein und wird keine flächendeckende Beschäftigungsalternative für Berufsbetreuer darstellen.

Rechtliche Betreuung muss wegen der UN-Behindertenrechtskonvention nicht durch „Unterstützte Entscheidungsfindung“ ersetzt werden. „Andere Hilfen“  wie aufsuchende soziale Dienste der Sozialämter, gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger und Pflegestützpunkte existieren entweder nicht oder Betroffene können sie nicht abrufen.

Eine nur auf den konflikthaften Einzelfall bezogene gerichtliche Mandatierung dient nicht dem Wohl der Betroffenen. Die Mehrheit der notwendigen Vertretungshandlungen ist unaufschiebbar, weil der Betroffene sofort Hilfe in Form rechtlicher Vertretungs- und Bestimmungshandlungen benötigt.

Beauftragung und Überwachung sozialer Dienste durch rechtliche Betreuer einerseits und tatsächliche soziale Dienstleistungserbringung müssen personell getrennt bleiben, um die Rechte der Betroffenen zu gewährleisten. Es gibt kein Bedürfnis dafür, dass Betreuer für ihre Klienten soziale Dienste selbst erbringen, auch nicht als Budgetassistenten.“