Betreute dürfen selbständig Berufung einlegen, wenn Betreuer Klageverfahren betrieben hat

Keine Doppelbetreibung eines Verfahrens in neuer Instanz

Betreute können ohne Mitwirkung des Betreuers ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegen, wenn die Instanz gerichtskostenfrei ist. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen  hat eine von einem Betreuten eingelegte Berufung zugelassen, nachdem die erste Instanz in der SGB-II-Angelegenheit vom Betreuer betrieben wurde (Beschluss vom 20.6.2012, L 12 AS 1880/11). In einer neuen Instanz gelte nicht das Verbot der Doppelbetreibung eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens durch Betreuer und Betreuten.

Obwohl im entschiedenen Fall ein Einwilligungsvorbehalt in Vermögenssachen bestellt war, war die Einlegung des Rechtsmittels als Rechtsgeschäft für den Betroffenen lediglich rechtlich vorteilhaft, weil im Sozialgerichtsverfahren keine Gerichtskosten anfallen.

Betreute können bei einem Einwilligungsvorbehalt in Vermögenssorge unabhängig vom Betreuer klagen oder Rechtsmittel einlegen, wenn das Gerichtsverfahren nach der Prozessordnung kostenfrei ist. Das gilt jedenfalls in Sozialgerichtsverfahren, nicht in Zivilprozessen.