Betreuung beginnt mit tatsächlicher Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses

BGH: Keine 3-Tages-Zugangsfiktion bei tatsächlich früherem Zugang

Weil Bezirksrevisoren sich für jeden einzelnen Euro in den Justizkassen verantwortlich fühlen, müssen die Instanzen der Betreuungsgerichte auch Details des Vergütungsrechts höchste Aufmerksamkeit widmen. So entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Betreuerbestellungsbeschluss auch schon vor dem Ende der dreitägigen Zugangsfristfiktion zugehen kann (XII ZB 27/12, Beschluss vom  12. September 2012).

Der für die Vergütung maßgebliche Zeitraum der Betreuung beginnt mit dem Zugang des Bestellungsbeschlusses. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG wird für den Fall, dass der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses nicht feststellen lässt, vermutet, dass der Beschluss innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben wurde.

Mit dieser Zugangsfiktion werde die Bekanntgabe auch dann sichergestellt, wenn der Zugang der Postsendung nicht nachweisbar sei, so der BGH. Mache der Empfänger jedoch, wie im entschiedenen Fall, selbst einen früheren Zugang glaubhaft, werde die Betreuung bereits mit dieser früheren tatsächlichen Bekanntgabe wirksam. Auch die Pflichten des Betreuers setzten dann zu diesem Zeitpunkt des Zugangs ein.