Frau Eff… und die Heimverträge

Frau Eff, Berufsbetreuerin… und die Heimverträge

Immer mal wieder gibt es Schwierigkeiten, wenn stationäre Heimeinrichtungen nicht das bieten, was man als Kunde erwartet. Zu klären, ob diese Erwartungen berechtigt sind oder zu viel verlangt, kostet Zeit und Nerven. Im Eifer des Gefechtes verliert man als rechtliche Betreuerin auch schnell mal aus den Augen, dass es bei der strittigen Sache nicht um eine Frage des Anstands oder der Menschenliebe geht, sondern um ein Geschäft zwischen einem Unternehmen und jemandem, der für eine Leistung bezahlt. Mein aktuelles Beispiel:

Mein Betreuter Herr. G. ist 66 Jahre alt, nach einem Unfall querschnittgelähmt und lebt in einem Heim für Rollstuhlfahrer. Wegen zahlreicher Zusatzerkrankungen muss er häufig ins Krankenhaus. Dann wird er liegend, mit dem Rettungswagen in die Klinik gebracht. So auch vor einigen Wochen. Er wurde operiert und musste wegen einer aufwändigen Antibiotikatherapie im Krankenhaus bleiben. Da er nicht bettlägerig war, musste er aus medizinischer Sicht auch nicht im Bett liegen. Es blieb ihm aber nichts anderes übrig, da sein speziell für ihn angefertigter Rollstuhl im Heim verblieben war. Außerdem hatte er keine Bekleidung, nur die hinten offenen Krankenhaushemden. Auch auf Bitten und Betteln von mir sah sich das Heim nicht in der Lage, den Rollstuhl des Betreuten und frische Wäsche ins wenige Kilometer entfernte Krankenhaus zu bringen. Mein Hinweis, dass das Heim einen eigenen Fahrdienst mit fünf Spezialfahrzeugen vorhält, brachte keine Lösung. Es war der Einrichtung egal, dass ihr Bewohner über vier Wochen ohne private Kleidung im Krankenhausbett bleiben musste. Mein Klient, Herr. G., ist zudem starker Raucher. Weil ihm das Rauchen im Bett verboten wurde, hat er sich lautstark der Behandlung widersetzt und die halbe Station zusammengebrüllt. Daraufhin hat auch das Krankenhaus bei der Heimeinrichtung nachgefragt, ob man mit dem Rollstuhl und der Bekleidung nicht mal eine Ausnahme machen könne. Nein, konnte man nicht. Das hat den Chefarzt so wütend gemacht, dass er auf Kosten der Klinik einen Krankentransport ins Heim geschickt hat, um den Rollstuhl, ein paar Hemden und Hosen zu holen.

In dieser Situation habe ich die örtliche Heimaufsicht um Hilfe gebeten. Dort hatte man Verständnis, konnte aber auch nur auf den Heimvertrag verweisen, der solche Leistungen nicht vorsieht. Einzig die vertraglich garantierte „soziale Betreuung“ könnte man so weit dehnen, dass sie auch außerhalb des Heimgebäudes gewährleistet sein müsste. Theoretisch. Praktisch fand der Heimleiter das eine lustige Idee und ermunterte mich, dies über einen Anwalt einzuklagen.

Um nicht an jeder Heim-Front kläglich zu scheitern, habe ich mir den Ratgeber „Der neue Wohn- und Betreuungsvertrag“ von Ulrike Kempchen besorgt (Deutscher Taschenbuch Verlag München 2013, 244 Seiten, 15,40 EUR). Meine anderen aktuellen Heimfragen „Sind Skatspielen nach 22 Uhr, erheblicher Alkoholgenuss ohne Ruhestörung und der regelmäßige Besuch durch Prostituierte ein Kündigungsgrund?“ wurden zwar nicht direkt beantwortet, das Buch scheint aber trotzdem eine nützliche Anschaffung zu sein. Es erläutert in klarer Sprache wann überhaupt ein Wohn- und Betreuungsvertrag abgeschlossen werden muss, was er beinhalten muss, wie der Vertrag umgesetzt und auch wie er beendet wird. Viele Absätze werden mit guten, nachvollziehbaren Beispielsituationen illustriert, die gesetzlichen Grundlagen werden im Wortlaut genannt, so dass man sie auch schnell mal zitieren kann. Das Wichtigste wird jeweils noch einmal zusammengefasst und farblich hervorgehoben. Sehr gut finde ich, dass auch beschrieben wird, was man tun kann, wenn es schwierig wird. Wenn z.B. einfach kein Vertrag ausgehändigt wird, wenn wichtige Informationen fehlen, wenn Leistungen nicht erbracht werden oder Bewohner innerhalb der Einrichtung verschoben werden wie Möbelstücke. Dabei bleiben auch angebliche „Kleinigkeiten“ nicht unberücksichtigt, wie die Frage: Wem steht bei Sozialhilfeempfängern das Geld zu, dass man dem Heimbetreiber kürzt, weil er mangelhafte Leistungen erbringt (dem Sozialamt, nicht dem Betreuten).

Besonders gut gefallen hat mir das Kapitel „Ausschluss der Anpassung“. Diese kryptische Umschreibung bedeutet, dass die Betreuungsbedürftigkeit des Bewohners sich so verschlechtert hat, dass die Einrichtung ihre Angebote seiner Situation nicht angemessen anpassen kann. Dies betrifft Bewohner, die beispielsweise ihre Mitmenschen schlagen oder wegen Selbstgefährdung pausenlos beaufsichtigt werde müssen oder einen Unterbringungsbeschluss haben oder dauerhaft beatmet werden müssen. Situationen also, die wir als Betreuer gut kennen: Die Klienten werden schwierig, also versucht man sie loszuwerden. Dass es ratsam ist, sich mit dieser Frage schon lange vor dem Einzug ins Heim zu beschäftigen, zeigt das Buch auf anschauliche Weise. Ebenso wie man sich gegen Heimbetreiber wehrt, die im Nachhinein versuchen, die vertraglichen Grundlagen zu ändern.

Im Fall von Herrn G. nutzt mir ein kluges Buch leider nicht viel. Hier werde ich anfangen, nach einem anderen Heim zu suchen, das sich seinen Bewohnern etwas mehr verbunden und verpflichtet fühlt, menschlich gesehen.