Betriebs- und Heizkostenguthaben von Alg-2-Empfängern sind unpfändbares Einkommen

Übereinstimmende Entscheidungen der obersten Bundesgerichte

Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert. Mit diesem Urteil vom 20. Juni 2013 (IX ZR 310/12) schließt sich der Bundesgerichtshof der Entscheidung des Bundesozialgerichts vom 16. Oktober 2012 (B 14 AS 188/11 R) an, das ein Betriebskostenguthaben als einzusetzendes Einkommen eingestuft hat.

Im vorliegenden Fall wurden die Betriebskostenvorauszahlungen vom Jobcenter direkt an den Vermieter überwiesen. Das sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Guthaben sah das Bundessozialgericht als Einkommen an, um das das Jobcenter die Vorauszahlung im Folgemonat zu kürzen habe. Wäre in diesem Fall die Pfändung zulässig, würde sie zulasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen, so der BGH und das BSG übereinstimmend.