Betroffene sollten Heilbehandlung frühzeitig ablehnen

BGH: Unterbringung zur Behandlung zulässig, solange entgegenstehender Wille noch nicht kundgetan

Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt noch in den Fällen in Betracht, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht und er die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht. Mit diesem Beschluss vom  8. August 2012 XII ZB 671/11 hat der Bundesgerichtshof einen kleinen Ausweg aus seinem Verbot einer Unterbringung zur Zwangsbehandlung vom 20. Juni (XII ZB 99/12) eröffnet. Die Betreuungsgerichte hätten die Möglichkeit, eine  Unterbringung zu genehmigen, solange sich eine Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht bereits manifestiert habe.

Im entschiedenen Fall leidet der Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie. Akut psychotisch werde er regelmäßig nur, wenn er seine Medikamente absetze. Dann komme es innerhalb weniger Wochen zu akuten psychotischen Exazerbationen, die mit Wahnvorstellungen und schweren Affektstörungen einhergingen, die in der Vergangenheit auch in fremd- und autoaggressive Handlungen eingemündet hätten. Der BGH erklärte die erteilte Genehmigung des Landgerichts aber für rechtswidrig, weil mittlerweile der Betroffene sich selbst unter den Bedingungen einer geschlossenen Unterbringung geweigert habe, seine Medikamente weiter einzunehmen.