BGH: Betreuter mittellos, wenn Sozialhilfeträger auf Vermögen Anspruch erhoben hat

Trotzdem Vergütung für Vermögende, wenn Vergütungsantrag vor Sozialamtsantrag erging

Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 6. Februar 2013 (XII ZB 582/12) festgestellt.

Der Betroffene hatte (neben einem geschonten Hausgrundstück) eine durch Kündigung und Rückkauf verwertbare Lebensversicherung. Der Berufsbetreuer hatte gegen Ende des 1. Quartals nach seiner Bestellung zunächst den Sozialhilfeträger darüber informiert und anschließend dem Betreuungsgericht Vermögensverzeichnis und Vergütungsantrag übersandt.

Der Bescheid des Sozialhilfeträgers über die Rückforderung der erbrachten Sozialhilfeleistungen unter Hinweis auf das Lebensversicherungsguthaben erging nach der Vergütungsbeantragung. Daher galt der Betreute während des Vergütungszeitraumes als vermögend (mit der entsprechenden Folge für die Höhe des Stundenansatzes), zum Zeitpunkt der Vergütungsentscheidung des Betreuungsgerichts aber als mittellos (mit der Folge, dass die Staatskasse die Vergütung schuldet): es liegt kein Vermögen mehr vor, aus dem der Betreuer seine Vergütung entnehmen könnte.

Dass der Betreuer dem Sozialhilfeträger unverzüglich Mitteilung über die verwertbare Lebensversicherung machen musste, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Für das Sozialamt stellt die Entdeckung eines Vermögenswertes durch den Betreuer eine Änderung leistungserheblicher Tatsachen dar, wenn zuvor die Leistung vermögensunabhängig erbracht wurde. Eine entsprechende Regelung fehlt in BGB und VBVG; § 1836c Nr. 2 BGB verweist nur auf die materiell-rechtlichen Vermögensverwertungsregeln des SGB XII.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 6.2.2013 die Mitteilungsreihenfolge „erst an den Sozialhilfeträger, dann an den Justizfiskus“ nicht erörtert, die entsprechende Vorgehensweise des Berufsbetreuers aber auch nicht beanstandet. Bei einer zu frühen Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers könnte bei zügiger Bearbeitung die sozialrechtliche Inanspruchnahme des verwertbaren Vermögens noch vor einer Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Vergütung erfolgen; diese wäre dann mit einem Stundenansatz für mittellose Betreute festzusetzen. Eine bewusst späte Benachrichtigung des Sozialamtes durch den Betreuer müsste die Justiz beweisen. Eine Vermögenden-Vergütung aus der Staatskasse kommt in der Regel nur im ersten Quartal nach Bestellung, jedenfalls nur solange in Betracht, wie das Sozialamt noch nicht gehandelt oder nicht alles verwertbare Vermögen in Anspruch genommen hat.