BMF: Bei Umsatzsteuererstattung Rechnungskorrekturen nur in Ausnahmefällen

Bund und Länder haben Rundschreiben abgestimmt/Kein Nichtanwendungserlass zu erwarten

Selbständige Berufsbetreuer können sich hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ihrer Vergütungen bis zum 30.6.2013 unmittelbar auf die BFH-Entscheidung vom 25.4.2013 (V R 71/11) berufen. Rechnungskorrekturen der Vergütungsanträge gegen die Staatskasse für den Zeitraum 01.07.05 bis 30.06.13 sind nicht Voraussetzung der Umsatzsteuererstattung.

Dies ist der zwischen den Finanzministerien des Bundes und der Länder nunmehr abgestimmte Inhalt des Rundschreibens, das im Laufe des Monats November das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichen will  und das im Bundessteuerblatt I erscheinen soll. Der Entwurf des Rundschreibens  IV D 3 – S 7172/13/10001, für den die Stellungnahmefrist der Länder heute endet, liegt der BtDirekt-Redaktion vor.

Danach haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass Vergütungsanträge gegen die Staatskasse keine Rechnung im Sinne von § 14c Umsatzsteuergesetz seien und daher  die Anträge mit ausgewiesener Umsatzsteuer nicht nachträglich berichtigt werden müssen. Das hatte ein Bundesland zuvor anders gesehen. Eine andere Betrachtungsweise soll für Anträge auf Vergütungsentnahme aus dem Betreutenvermögen gelten. Wenn hier Umsatzsteuer  ausgewiesen wurde, müssten im Einzelfall hier Rechnungskorrekturen vorgenommen werden.

In dem BMF-Rundschreiben wird angekündigt, dass es nicht beanstandet werden soll, wenn Berufsbetreuer Umsätze des Jahres 2013 noch als umsatzsteuerpflichtig behandeln. Diese Gestaltungsmöglichkeit betrifft Berufsbetreuer, die höhere Anschaffungen getätigt haben oder bis Jahresende noch tätigen wollen und Vorsteuerabzüge vornehmen. Für wen sich diese Option lohnt, muss mit einem Steuerberater erörtert werden.