Feststellung berufsmäßiger Betreuung sofort bei allen Betreuungsgerichten beantragen

Landgericht Dessau-Roßlau lässt keine Rückwirkung vor Antragstellung zu

Wenn durch ein Betreuungsgericht für einen nichtanwaltlichen  Betreuer die Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuungen festgestellt wurde, sollten bei anderen Betreuungsgerichten sofort entsprechende Anträge gestellt werden. Solche parallelen Anträge wirken nämlich nicht auf das Datum der ursprünglichen Feststellung bei dem anderen Gericht zurück, wie das Landgericht Dessau-Roßlau am 8. November 2011 entschied (1 T 179/11).

Der Beschwerde führende Betreuer, der staatlich anerkannter Sozialarbeiter ist, wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2011 vom Amtsgericht Dessau-Roßlau zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt. Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hatte (mit Beschluss vom 6. Juni 2011!) festgestellt, dass er die dort geführten Betreuungen ab dem 24. März 2011 berufsmäßig ausübe.

Mit einem am 2. Mai 2011 beim AG Dessau-Roßlau eingegangenen Antrag hat der Beschwerdeführer auch dort die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung beantragt. Dieses Gericht traf die Feststellung zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 2. Mai.

Das Landgericht wies die auf die Feststellung zum 24. März gerichtete Beschwerde zurück. Zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung müssten die Verfahrensbeteiligten zunächst Klarheit über die mit der Betreuerbestellung verbundenen Kosten haben. Dem Betreuungsgericht sei aber nicht zuzumuten, in alle Richtungen zu recherchieren, ob der zu bestellende Betreuer anderweitig schon berufsmäßig tätig sei.

Die Entscheidung gilt nicht für anwaltliche Betreuer, bei denen die Berufsmäßigkeit schon zum Bestellungszeitpunkt feststehe, so das LG Dessau-Rosslau.