2. Vergütungsstufe für einzelne nutzbare Studienleistungsnachweise?

Landgericht Münster stellt Nebenfachstudium abgeschlossener Ausbildung gleich

Wer im Rahmen eines Studiums in mehreren Nebenfächern betreuungsrelevante Kenntnisse erlangt, kann eine abgeschlossene „betreuungsspezifische Lehre“ geltend machen und einen Stundensatz von 33,50 € gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG geltend machen. So entschied das Landgericht Münster mit Beschluss vom 1. März 2011 (05 T 328/10) in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren eines Diplomingenieurs, der einzelne Leistungsnachweise in Soziologie, Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung in einem Gesamtumfang von 11 Semesterwochenstunden erbracht hatte. Gegen den Beschluss wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil das LG Dortmund in einem ähnlichen Fall keine höhere Vergütung gewährt hatte.

Das LG Münster setzte ein abgeschlossenes nicht betreuungsrelevantes Studium mit betreuungsrelevanten, im Nebenfach erworbenen Kenntnissen als abgeschlossene Ausbildung einer abgeschlossenen betreuungsspezifischen Lehre gleich. Das Gericht berief sich dabei auf eine Entscheidung des früheren Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9.7.2003 (3 Z BR 127/03). Hier hatte die 2. Vergütungsstufe ein Absolvent eines türkischen rechtswissenschaftlichen Studiums zuerkannt bekommen, der in Deutschland einen zweisemestrigen juristischen Magister abgeschlossen hatte.