Fixierung auch durch Bevollmächtigten gerichtlich genehmigungsbedürftig

BGH: Betroffener kann auf gerichtliche Prüfung nicht verzichten

Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wird nicht dadurch verletzt, dass die Einwilligung eines von ihm Bevollmächtigten in eine freiheitsentziehende Maßnahme der gerichtlichen Genehmigung bedarf. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 27. Juni 2012 klar (XII ZB 24/12).

Die Betroffene hatte ihren Kindern notariell eine Generalvollmacht erteilt, die auch die Vornahme Unterbringungen sowie von sonstigen Freiheitsentziehungsmaßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente o.a. auch über einen längeren Zeitraum enthielt. Die Betroffene war mehrfach gestützt und hatte sich dabei Knochenbrüche zugezogen. Gegen die gerichtliche Genehmigung der Einwilligung in die Fixierung hatte der Sohn Beschwerde eingelegt, weil das Genehmigungsverfahren die Selbstbestimmung der Betroffenen verletze.

Die gerichtliche Kontrolle der gesetzesgemäßen Handhabung der Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten diene jedoch der Sicherung des – in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts – artikulierten Willens des Betroffenen, so der BGH.

Das Gericht definierte auch den Begriff der Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch die Fixierung. Diese läge dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, an der er durch die Maßnahmen gehindert werde.