Landgerichte untersagen Schuldbeitritt Dritter zu heimvertraglichen Pflichten
Weil § 14 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) abschließende festlege, wie Heimbewohner für ihre vertraglichen Pflichten Sicherheit leisten können und müssen, komme daneben ein Schuldbeitritt Dritter nicht in Betracht. Mit dieser Begründung haben zwei rheinland-pfälzische Landgerichte Unterlassungsklagen der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen zwei privatgewerbliche Heimbetreiber stattgegeben.
Das LG Mainz (4 O 113/12 vom 8.3.2013) und das LG Kaiserlautern (2 O 252/12 vom 2.7.2013) untersagten die Verwendung einer Schuldbeitrittsklausel in Verträgen über Kurzzeit- und Verhinderungspflegeleistungen: „Der Beitretende verpflichtet sich gegenüber dem Träger, selbständig und neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen des Pflegegastest (z.B. Zahlungen) aus dem Vertrag sowie für alle weiteren Verpflichtungen gegenüber dem Träger aufzukommen. Der Träger kann die Erfüllung seiner Ansprüche sowohl vom Pflegegast als auch vom Beitretenden verlangen.“
Mit der Zulassung der Forderung nach Bankbürgschaften in § 14 WBVG habe der Gesetzgeber das Sicherungsinteresse der Pflegeunternehmer abschließend berücksichtigt, so die beiden Landgerichtsentscheidungen. Die Forderung nach einem Schuldbeitritt Dritter, auch wenn dessen Freiwilligkeit betont werde, stelle eine unangemessene Verbraucherbenachteiligung dar.
Diese Urteile liefern Berufsbetreuern eine zusätzliche Rechtfertigung, die für gesetzliche Vertreter unannehmbare Forderung zurückzuweisen, persönlich Haftung für betreute Menschen zu übernehmen.