Umsatzsteuererstattung: bis Anfang Oktober Rechnungskorrekturen vorlegen – oder auch nicht

Vorgehen hängt von zuständigem Sachbearbeiter ab

In den nächsten vier Wochen, jedenfalls erst nach der Bundestagswahl werden alle Finanzämter beginnen müssen, die Anträge auf Umsatzsteuererstattungen zu bearbeiten. Inzwischen wurde die Meldung, dass in der letzten Septemberwoche oder der ersten Oktoberwoche die BFH-Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht werde, vom Bundesfinanzministerium bestätigt. Für Befürchtungen, dass es einen Nichtanwendungserlass geben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dann müsste jeder Erstattungsantrag eingeklagt werden.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 14 c Abs 2 UStG müssen die Umsatzsteuererstattungsanträge eigentlich mit Rechnungskorrekturen, d.h. mit korrigierten Vergütungsanträgen verbunden werden. In der „Bochumer Liste“ gibt es jedoch Hinweise, dass schon vorgenommene Steuererstattungen auch ohne Rechnungskorrekturen ergangen sind. Es sollte also der/die zuständige Sachbearbeiter/in am Veranlagungsplatz befragt werden, ob Rechnungskorrekturen gefordert werden oder ob darauf verzichtet werden kann.