Gesetz zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen wird mit Änderungen verabschiedet

Keine weiteren ausdrücklichen Pflichten für Betreuer im Genehmigungsverfahren

Das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme, über dessen letzte Entwurfsfassung der Bundestag heute in letzter Lesung abstimmt, enthält gegenüber der ursprünglichen Entwurfsfassung (Bt-Drs. 17/11513 ) einige Erweiterungen, die auf Betreiben der Regierungsfraktionen aufgenommen wurden (Ausschussdrucksache 17(6)230)

In § 1906 Abs. 3 BGB wurde als neue Nr. 2 eine weitere Voraussetzung für die Befugnis des Betreuers aufgenommen, in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen zu dürfen:

Es muss zuvor versucht worden sein, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Nach diesem Wortlaut muss dieser Versuch nicht zwingend vom Betreuer ausgegehen, sondern kann auch von Mitarbeitern der unterbringenden Einrichtung oder von ambulanten Diensten unternommen werden, muss aber vom Betreuer dokumentiert werden.

Für das Verfahren werden drei weitere Elemente in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingefügt. In § 312 FamFG wurde die obligatorische Bestellung eines Verfahrenspflegers bei der gerichtlichen Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme aufgenommen. Nach § 321 Abs. 1 FamFG soll bei der Genehmigung einer (zivilrechtlichen) Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren (öffentlich-rechtlicher) Anordnung der Sachverständige nicht identisch mit dem zwangsbehandelnden Arzt sein.

Höhere Anforderungen an den Sachverständigen setzt § 329 Abs. 3 FamFG künftig bei Zwangsmaßnahmen mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen: das Gericht soll dann keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.