Gesetzliche Umsatzsteuerbefreiung würde Steuererstattungen blockieren

Bundesfinanzhof bestätigt Umsatzsteuerbefreiung für nicht-gemeinnützigen Pflegedienst

Die für das 2. Halbjahr erwartete Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Umsatzsteuerbefreiung selbständiger Berufsbetreuer (Az. V R 7/11) wird wohl keine weiteren positiven Effekte haben, wenn es vorher zu einer gesetzlichen Regelung käme. Insbesondere wäre voraussichtlich kein Raum mehr für Umsatzsteuererstattungen für die Vergangenheit. Dies lässt sich aus dem BFH-Urteil vom 19.3.2013 (XI R 47/07) über die Umsatzsteuerfreiheit nicht-gemeinnütziger ambulanter Pflegedienste ableiten.

Der BFH hat, entsprechend der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes, die Umsatzsteuerfreiheit der Pflegedienste unmittelbar aus der Europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g abgeleitet, weil die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes keine Anwendung fanden und nicht-gemeinnützige sowie gemeinnützige Rechtsformen steuerrechtlich gleichbehandelt werden müssten.

Es ist zu erwarten, dass die gleiche Argumentation auch auf Berufsbetreuer Anwendung findet: vergütete Betreuertätigkeit ist i.S. der Richtlinie eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung, selbständige Berufsbetreuer sind wie Betreuungsvereine als Einrichtungen mit sozialen Charakter anzuerkennen, entweder durch Gesetz oder durch Gerichtsentscheidung.

Es sei grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes EU-Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden könne, wiederholt der BFH die EuGH-Entscheidung. Begehre ein Steuerpflichtiger die Anerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter, hätten die nationalen Gerichte demgemäß zu prüfen, ob die Finanzämter die Grenzen des ihnen in Art. 13 der Richtlinie eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten hätten, einschließlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Grundsatz der steuerlichen Neutralität), so der BFH.

Wenn also einer der drei Gesetzentwürfe, die eine Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer, aber nur für die Zukunft vorsehen, im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat doch noch beschlossen würden, läge eine spezielle Regelung über die Anerkennung von Einrichtungen mit sozialem Charakter vor. Der Bundesfinanzhof hätte danach keine Möglichkeit mehr, eine Befreiung unmittelbar nach Europarecht und für die Vergangenheit, d.h. seit 2005 auszusprechen.

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