Leistungsträger muss Rehaleistung auch bei Unzuständigkeit erbringen, wenn Antrag nicht rechtzeitig weitergeleitet wird

Hessisches Landessozialgericht verurteilt säumige Arbeitsagentur zu vorläufiger Leistungserbringung

Ein Rehabilitationsträger, der tatsächlich unzuständig ist, muss einen bestehenden Anspruch auf eine Rehabilitationsleistung dann vorläufig erfüllen, wenn der Leistungsantrag nicht innerhalb von 14 Tagen an einen anderen Reha-Träger weitergeleitet wurde. Das Hessische Landessozialgericht verurteilte am 12.12.2012 (L 6 AL 160/09) die Bundesagentur für Arbeit, die Kosten für ein Hörgerät zu übernehmen, obwohl für diese Leistung der medizinischen Rehabilitation die Krankenkasse zuständig wäre.

Eine schwerhörige Frau beantragte bei der Arbeitsagentur die Kostenübernahme für zwei Hörgeräte, mit der Begründung, dass sie diese zur Berufsausübung benötige. Zwei Monaten später wurde der Antrag mit der Begründung der Unzuständigkeit abgelehnt. Das Sozialgericht stellte fest, dass die Antragstellerin tatsächlich einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Hörgeräte hatte.

Die Bundesagentur wurde zur Zahlung der beantragten Kosten verurteilt, da sie den Antrag der behinderten Frau nicht rechtzeitig an die Krankenkasse weitergeleitet habe. Der erstangegangene Leistungsträger hätte den Antrag innerhalb zwei Wochen prüfen und sachlich bescheiden müssen. Hält die Stelle, bei der der Reha-Antrag ursprünglich einging, sich für unzuständig, leitet den Antrag aber nicht rechtzeitig an die eigentlich zuständige Stelle weiter, muss die säumige Stelle auch bei Unzuständigkeit leisten.

Wenn der erst- oder der zweitangegangene Träger eine Reha-Leistung, auf die ein Anspruch besteht, wegen Unzuständigkeit ablehnen, kann der Anspruch nur mit Eilantrag vor dem Sozialgericht durchgesetzt werden, allerdings mit guten Erfolgsaussichten.