Häusliches Arbeitszimmer, das einziger Arbeitsplatz ist, wieder steuerlich absetzbar

Bundesverfassungsgericht stellt Verfassungswidrigkeit der Einschränkungen der Absetzbarkeit fest

Berufsbetreuer müssen für die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen ihres häuslichen Arbeitszimmers nicht mehr nachweisen, dass  dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das Bundesverfassungsgericht hat eine entsprechende einschränkende Regelung wegen Ungleichbehandlung der für verfassungswidrig erklärt. Es reicht wieder der Nachweis aus – entsprechend der bis zum Jahr 2007 geltenden Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wie das Bundesverfassungsgericht zutreffend feststellt, ist die Ermittlung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig.

Der Gesetzgeber ist nach dem BVerfG-Beschluss verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Finanzämter und Finanzgerichte dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten  Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende  Verfahren sind auszusetzen.

Dies bedeutet, dass jedenfalls im laufenden Steuerjahr die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wieder absetzbar sind. Zur Vorgehensweise für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2009 wird ein gesonderter Beitrag erscheinen.