Soziotherapie kann alle drei Jahre erneut bewilligt werden

Bundessozialgericht räumt wiederkehrenden Therapieanspruch ein

Nach Ablauf von drei Jahren kommt bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen erneut die Gewährung von Soziotherapie im Umfang von insgesamt höchstens bis zu 120 Stunden in Betracht, auch wenn dem Therapiebedarf unverändert dieselbe Krankheitsursache zugrunde liegt Dies hat das Bundessozialgericht festgestellt (Urteil vom 20. April 2010, B 1/3 KR 21/08 R).

Im entschiedenen Fall wurde einer Frau mit einer schweren psychischen Erkrankung aus dem Bereich des schizophrenen Formenkreises (ICD-10-Nr F.20.5) mit einem Schweregrad von 35 nach der GAF-Skala (“Global assessment of functioning scale”) Soziotherapie gewährt. Sie litt an Fähigkeitsstörungen wie z.B. einer Störung des Antriebs, einer Unfähigkeit zu Strukturieren und Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit.  Die vom behandelnden Psychiater zur Vermeidung von Krankenhausbehandlung verordnete weitere Gewährung von Soziotherapie lehnte die Krankenkasse unter Berufung auf § 37a Abs. 1 Satz 3 SGB V ab; danach sei der Therapieanspruch auf einen Behandlungszeitraum von maximal drei Jahren begrenzt. Nach der Begründung der BSG-Entscheidung kann Soziotherapie hingegen zwar keine Dauerleistung sein, aber durchaus wiederkehrend gewährt werden, wenn eine Chance auf Verbesserung der Situation des Patienten bestehe.