Häusliches Arbeitszimmer: steuerliche Absetzbarkeit für die Jahre 2007 bis 2009

Mit Beschluss vom 06.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Abzugseinschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer teilweise gegen das Grundgesetz verstößt.

Wenn ein Betreuer nur ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung hat  und nicht noch ein weiteres in einem angemieteten oder zur Verfügung gestellten Büro, dann ist das Abzugsverbot verfassungswidrig. Die Verfassungsrichter haben die Bundesregierung verpflichtet, rückwirkend zum 01.01.2007 die Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten neu zu regeln.

Die Finanzverwaltung hat mit einer am 12.08.2010 veröffentlichten Verwaltungsanweisung eine Übergangsregelung erlassen, die spätestens ab 10.09.2010 gelten soll. Danach können die Finanzämter Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag i. H. v. 1.250 EUR jährlich vorläufig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen, wenn

  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als im häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung steht,
  • die betriebliche oder berufliche Nutzung glaubhaft gemacht oder nachgewiesen wird und
  • die Aufwendungen für das Arbeitszimmer glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden.

Sofern Arbeitszimmerkosten abgezogen werden, setzt das Finanzamt die Steuern vorläufig fest. Damit wird der Entscheidung des Gesetzgebers nicht vorgegriffen, auch nicht hinsichtlich der Höhe der abziehbaren Aufwendungen. Endgültige Entscheidungen der Finanzbehörden können erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung getroffen werden.

Für die Jahre 2007 bis 2009 hängt die weitere Vorgehensweise davon ab, ob die Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder bereits bestandskräftig und damit nicht mehr änderbar sind. Das Bundesministerium der Finanzen hatte in seinem Schreiben vom 23.11.2009 (Az: IV A 3-S 0338/ 07/10010, 2009/0689283) u.a. festgelegt, dass die Festsetzungen der Einkommensteuer in Bezug auf die Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer Entscheidung des BVerfG vorläufig vorzunehmen seien. Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist aber aufzuheben bzw. zu ändern, wenn die Ungewissheit beseitigt ist.

Sofern der Steuerbescheid vorläufig ergangen ist, gilt:
•    Wer seit 2007 die tatsächlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer weiter geltend gemacht hat, braucht nichts weiter zu tun.
Hier wird das Finanzamt die Steuerbescheide von Amts wegen ändern, allerdings erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung. Sollen der Aufwendungen bereits vorher berücksichtigt werden, muss dies beantragt werden. Die Steuern werden dann vorläufig festgesetzt.
•    Wer von 2007 bis 2009 im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des Steueränderungsgesetzes seine tatsächlichen Aufwendungen nicht geltend gemacht hat, sollte dies spätestens nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung nachträglich tun und eine entsprechende Änderung der Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 beantragen. Gleiches gilt, wenn der Steuerbescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk enthält, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.