Kein Unfallversicherungsschutz im Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen

Versicherungsschutz kann nur durch Gesetzgeber eingeführt werden

Ein Unfall im Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 136 Abs. 3 SGB IX ist kein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII, weil dort keine fremdnützige Beschäftigung ausgeübt wird, sondern die Tätigkeit eigennützigen therapeutischen Zwecken dient.  Die dort betreuten Personen sind auch keine Lernenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, weil ein beruflicher Bezug der Bildungsmaßnahme fehlt. Mit dieser Begründung versagte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.01.2011 einem FBB-Klienten Versicherungsleistungen nach einem Unfall (B 2 U 9/10 R).

Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang mit einer Tätigkeit in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, weil es sich im FBB um eine Maßnahme der sozialen Teilhabe und nicht der Teilhabe am Arbeitsleben handelt. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung des SGB VII bewusst auf eine Einbeziehung von Einrichtungen nach § 136 Abs. 3 SGB IX verzichtet und damit keine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vorgenommen, so das BSG. Die im Förder- und Betreuungsbereich betreuten Personen seien vielmehr mit Menschen gleichzustellen, die in anderen Tagesförderstätten betreut werden, die ebenfalls nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst werden.

Die Richter des höchsten deutschen Sozialgerichts sahen sich nicht in der Lage, diese Rechtslage zu korrigieren, dazu sei nur der Gesetzgeber befugt.